OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.6.2000, S 7156 d - St IV 23
1. Allgemeines
Reisebüros vermitteln regelmäßig die von Reiseveranstaltern oder anderen Leistungsträgern (z.B. Hotelier, Beförderungsunternehmer) an Leistende erbrachten Leistungen. Diese Vermittlungsleistungen werden überwiegend im Gutschriftwege abgerechnet. Die hierbei vermittelten Leistungen können jedoch von sehr unterschiedlicher Natur sein.
Eine Vermittlungsleistung wird dort erbracht, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird § 3 a Abs. 2 Nr. 3 UStG). Hierbei ist jedoch nicht auf den Reiseort abzustellen, sondern auf den Leistungsort der vermittelten Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (u.a. §§ 3 a und 3 b UStG). Nur für bestimmte steuerbare Vermittlungsleistungen ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG zu beachten.
2. Problemstellung
Die Gutschrift über die Vermittlungsleistung gilt nur dann als Rechnung, wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden § 14 Abs. 5 UStG).
Der Unternehmer (Reiseveranstalter, Leistungsträger), der die Vermittlungsleistung empfängt, ist nur dann zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer berechtigt, wenn diese eine steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung betrifft. Eine Umsatzsteuer hingegen, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG geschuldet wird, ist entsprechend dem BFH-Urteil vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695 nicht als Vorsteuer abziehbar. Die noch inAbschn. 53 Abs. 6 der UStR 1996 enthaltene sog. Praktikerregelung (in voller Höhe Behandlung als steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist daher nicht mehr in den UStR 2000 enthalten.
3. Reiseveranstalter mit eigenen Flugzeugen
Hiervon betroffen sind u.a. Reiseveranstalter, deren Pauschalreisen vermittelt werden, die aber in diesem Zusammenhang auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit eigenen Flugzeugen erbringen oder Omnibusunternehmen, deren Reisen vermittelt werden und bei denen die grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen mit eigenen Bussen erbracht wird.
Vermitteln Reisebüros für Reiseveranstalter gegen eine vom Reisepreis einheitlich berechnete Provision Reiseleistungen i.S. d. § 25 UStG, bei denen der Reiseveranstalter Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen ausführt, wird zur Vermeidung von Härten nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln (siehe hierzu das BMF-Schreiben vom 22.3.2000, IV D 2 – S 7156 d – 4/00, BStBl 2000 I S. 458).
4. Busunternehmen als Reiseveranstalter
Unter Bezugnahme auf das v.b. BMF-Schreiben begehren Busunternehmen aufgrund entsprechender Hinweise des Deutschen Reisebüros- und Reiseveranstalter-Verbandes (DRV) ebenfalls eine Aufteilung der Provision für die Vermittlung ihrer Reisen durch Reisebüros oder andere Reisevermittler.
Die Vermittlungsprovision betrifft in diesen Fällen
- die nicht steuerbaren Beförderungsleistungen (Streckenanteil im Ausland, § 3 b UStG)
- die steuerbaren und steuerpflichtigen Eigenleistungen (z.B. inländischer Beförderungsanteil, § 3 b Abs. 1 UStG und Reisebetreuung, § 3 a Abs. 1 UStG) und
- die steuerbare und unter die sog. Margenbesteuerung nach § 25 i.V.m. § 3 a Abs. 1 UStG fallende als einheitliche sonstige Leistung geltende Reiseleistung (Inanspruchnahme von Reisevorleistungen, z.B. Hotel und Restauration).
Die Vermittlungsleistung ist in einem solchen Fall hinsichtlich der nicht steuerbaren Beförderungsleistung (ausländischer Streckenanteil) nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 b Abs. 1 UStG ebenfalls nicht steuerbar. Wird für diese Vermittlungsleistung gleichwohl Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist diese nach dem v.b. BFH-Urteil vom 2.4.1998 nicht als Vorsteuer abziehbar. Die Übernahme der für Flugveranstalter getroffenen Regelung (70 % steuerbare und steuerpflichtige Vermittlungsleistung) ist aufgrund der Unterschiedlichkeit der Leistungserbringung nicht möglich.
Es bestehen aber keine Bedenken, wie folgt zu verfahren:
Das als Reiseveranstalter auftretende Busunternehmen hat einen individuellen Aufteilungsschlüssel zu ermitteln. Entscheidend ist zunächst der Anteil der Eigenleistung. Soweit dieser auf den ausländischen Streckenanteil der Beförderungsleistung entfällt, erbringt das Reisebüro eine nicht steuerbare Vermittlungsleistung (§ 3 a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 b UStG). Die Ermittlung – ggf. Schätzung – dieser Vermittlungsleistung erfolgt in Anlehnung an das Beispiel inAbschn. 274 Abs. 4 UStR 2000. Der Aufteilungsschlüssel kann für einen repräsentativen Zeitraum (soweit erforderlich unter Berücksichtigung saisonaler Besonderheiten und unterschiedlicher Zielorte) ermittelt und anschließend widerruflich angewandt werden. Aus Vereinfachungsgründen ist nur bei erheblichen künftigen Änderungen ein neuer Aufteilungsschlüssel zu ermitteln.
Darüber hinaus wird es in Anlehnung an das v.b. BMF-Schreiben vom 22.3.2000 nicht beanstandet, wenn die Beteiligt...