Tobias Böing, Jochem Schausten
Rz. 54
Im Regelfall haben Eheleute, die in einer Mietwohnung leben, den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben und haften damit im Außenverhältnis auch gesamtschuldnerisch für die Mietkosten. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus der Wohnung aus, kann sich eine anderweitige Bestimmung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB insofern ergeben, als dass der wohnen gebliebene Ehegatte im Innenverhältnis alleine für die Miete aufzukommen hat. Diese Handhabung scheint zunächst auch gerechtfertigt, weil er auch den alleinigen Nutzen an der Wohnung hat. Berücksichtigt man jedoch, dass die Wohnung für den wohnen gebliebenen Ehegatten alleine eigentlich zu groß und zu teuer wäre, so gelangt man schnell in den Bereich einer möglicherweise "aufgedrängten Bereicherung".
Insofern wird es den wohnen gebliebenen Ehegatten unbillig belasten, wenn man pauschal davon ausginge, dass er im Innenverhältnis alleiniger Schuldner des Mietzinses ist. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Verantwortung für die Mietschulden alleine trägt.
Rz. 55
Dies ist anders zu beurteilen, wenn der wohnen gebliebene Ehegatte sich diese Wohnsituation selbst ausgesucht hat und die so erhaltene Bereicherung gerade nicht aufgedrängt ist. Dem wohnen gebliebenen Ehegatten ist jedoch eine Überlegungsfrist einzuräumen, in der er für sich selbst entscheiden kann, ob er in der Wohnung wohnen bleiben will oder nicht, um dann beurteilen zu können, wie der Mietzins im Innenverhältnis verteilt werden muss. Die Dauer der Frist hängt vom Einzelfall ab, kann aber im Regelfall mit rund drei Monaten bemessen werden.
Auch für diese Überlegenszeit kann im Fall der späteren Kündigung die Beteiligung des ausgezogenen Ehegatten an der Wohnungsmiete verlangt werden.
Rz. 56
Die Rechtsprechung nimmt teilweise eine hälftige Aufteilung an. Diese Aufteilung wird den tatsächlichen Gegebenheiten letztlich jedoch nicht gerecht. Vielmehr erscheint es angemessen, eine Aufteilung der Mietkosten nur oberhalb eines Spitzenbetrages (nämlich oberhalb der Mietkosten, die der Ehegatte in einer für ihn angemessenen Wohnung zu tragen hätte) vorzunehmen. In der Regel dürfte dann jedenfalls der darüber liegende Betrag hälftig geteilt werden.
Ein Anspruch auf Rückgewähr einer geleisteten Kaution wird weder durch den Auszug eines Ehegatten noch durch eine Umgestaltung des Mietvertrages ausgelöst. Der Anspruch gegenüber dem Vermieter wird vielmehr erst fällig nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Ablauf einer daran anschließenden Prüfungsfrist.
In der Praxis stellt sich bei gemeinsamen Mietverhältnissen oft die Frage, inwieweit der ausgezogene Ehegatte verlangen kann, dass er aus der Mithaftung entlassen wird. Ein Anpruch gegen den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietverhältnis wird überwiegend abgelehnt, solange die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Sind beide Ehegatten Mieter einer Wohnung und sind sie sich über die künftige alleinige Weiternutzung durch einen von ihnen einig, besteht ein Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen auf Mitwirkung an einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB an den Vermieter. Umstritten ist allerdings, ob eine solche Mitwirkungshandlung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden kann. Während dies von dem 2. Familiensenat des OLG Hamm verneint wird, hält der 12. Familiensenat des OLG Hamm dies für möglich. Einigkeit besteht aber dahingehend, dass die Rechtsfolge einer Mitteilung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB – nämlich die Umwandlung des Mietvertrages – erst mit Rechtskraft der Ehescheidung eintritt.
Der in der Wohnung verbliebene Ehepartner kann nach Ablauf des Trennungsjahres zur Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags verpflichtet werden.