Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
Normenkette
BBesG § 12 Abs. 2 S. 1; BGB § 812 ff.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Deutschen Telekom AG als Beamter vollzeitbeschäftigt. Er ist seit dem 02.08.2001 verheiratet und erhielt ab diesem Zeitpunkt den Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag) zur Hälfte ausbezahlt, weil seine Ehefrau ebenfalls Beamtin bei der Deutschen Telekom AG ist und den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte bekam. Ab der Geburt des gemeinsamen Kindes am 26.06.2002 erhielt die Ehefrau das Kindergeld und damit auch den Familienzuschlag der Stufe 2 (kinderbezogener Familienzuschlag). Da sich seine Ehefrau ab dem 07.12.2002 im Erziehungsurlaub befand, erhielt der Kläger ab Januar 2003 den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe sowie den Familienzuschlag der Stufe 2. Seit dem 01.02.2004 ist die Ehefrau des Klägers teilzeitbeschäftigt mit 12 Wochenstunden. Diese Tatsache wurde bei der Auszahlung des Familienzuschlages zunächst nicht berücksichtigt. Der Kläger erhielt weiterhin den Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe und den Familienzuschlag der Stufe 2.
Mit Bescheid vom 01.06.2007 forderte die Beklagte den in der Zeit vom 01.02.2004 bis 30.06.2007 zuviel gezahlten Familienzuschlag in Höhe von 6.214 EUR von dem Kläger zurück. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dem Kläger sei in dem fraglichen Zeitraum der Familienzuschlag der Stufe 1 (Verheiratetenanteil) voll und der Familienzuschlag der Stufe 2 (kinderbezogener Familienzuschlag) gezahlt worden, obwohl ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Dienstaufnahme seiner Ehefrau nur zur Hälfte zugestanden habe. Die kinderbezogene Leistung im Familienzuschlag dürfe je Kind nur einmal gewährt werden. Zum Bezug des kinderbezogenen Familienzuschlags sei gemäß § 40 Abs. 5 BBesG unter mehreren Berechtigten vorrangig derjenige berechtigt, der Bezieher des Kindergeldes sei. Die Ehefrau des Klägers erhalte eine Nachzahlung des Familienzuschlages der Stufe 2 in Höhe von 1.411,07 EUR mit den Bezügen für Juli 2007; diese Summe werde mit den Bezügen des Klägers für den Monat Juli 2007 einbehalten. Die Überzahlungssumme von 6.214 EUR verringere sich damit um 1.411,07 EUR, so dass die noch zurückzufordernde Summe 4.802,93 EUR betrage. Dieser Betrag werde gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen lehnte die Beklagte ab. Dem Kläger wurde Ratenzahlung (24 Raten in Höhe von je 200,00 EUR und eine weitere Rate in Höhe von 2,93 EUR) gewährt. Besondere Gründe, warum hier von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden sollte, seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.06.2007 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass ihm der Familienzuschlag nicht zustehe, zumal auf den Bezügemitteilungen seiner Ehefrau nur ein Teil des Familienzuschlags ausgewiesen gewesen sei mit dem Hinweis, dass der Ehemann ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt sei. Der personalverarbeitenden Stelle hätten alle für die Abrechnung erforderlichen Daten, auch die Nachweise über den Kindergeldbezug, vorgelegen. Da er das Geld nicht bösgläubig bereits verbraucht habe, sei der Einwand der Entreicherung möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2007, der dem Kläger über seine Prozessbevollmächtigte am 14.08.2007 zuging, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, die Überzahlung sei dadurch entstanden, dass nach Beendigung des Erziehungsurlaubes und Wiederaufnahme des Dienstes der Ehefrau des Klägers am 01.02.2004 versehentlich die Einstellung der Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2 sowie die Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht in die bezügerelevanten Systeme eingegeben worden seien. Der Ehefrau des Klägers sei versehentlich der kinderbezogene Familienzuschlag nur anteilig ihrer Wochenarbeitszeit bezahlt worden. Mit Wiederaufnahme der Bezügezahlung an seine Ehefrau hätten dem Kläger nur noch die Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 und kein Familienzuschlag der Stufe 2 bezahlt werden dürfen. Dieser Sachverhalt hätte dem Kläger bekannt sein müssen. Mit der „Erklärung zum Familienzuschlag” würden regelmäßig die Anspruchsvoraussetzungen geprüft. In dem dazugehörigen Merkblatt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Familienzuschlag der Stufe 2 nur einmal und der Familienzuschlag der Stufe 1 nur jeweils zur Hälfte...