Entscheidungsstichwort (Thema)
teilweise Rückforderung von Kindergeld u. kinderbezogener Besoldungsleistung
Normenkette
BGB §§ 812, 819 Abs. 1; BBesG § 12 Abs. 2, § 40; BeamtVG § 52 Abs. 2 S. 3; BKGG § 3; BKKG § 4; EStG § 32 Abs. 4, §§ 64-65
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Beamtin im Dienste des Saarlandes.
Im gesamten Jahr 2007 sowie in den Monaten Januar bis April 2008 erhielt sie für das Kind R… den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag.
Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse A…-Stadt – an den Beklagten vom 10.03.2008 wurde von dem vorrangig kindergeldberechtigten Ehegatten der Klägerin das für die Monate Januar 2007 bis Dezember 2007 für das Kind R… gezahlte Kindergeld wegen Überschreitens des Grenzbetrages mit Bescheid vom 10.03.2008 zurückgefordert. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Ebenso wurde mit Bescheid vom 10.03.2008 die Zahlung des Kindergeldes für das Kind R… ab Januar 2008 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 29.04.2008 forderte der Beklagte von der Klägerin nach telefonischer Anhörung die für den oben genannten Zeitraum aus seiner Sicht betreffend den Sohn R… zuviel gezahlte kinderbezogene Besoldungsleistung in Höhe von 4.697,42 EUR (Brutto) zurück und erklärte in dieser Höhe die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf die laufenden Dienstbezüge und zwar in drei Raten in Höhe von 1.500 EUR im Mai, 1.500 EUR im Juni und 1.697,42 EUR im Juli 2008. Zur Begründung führte er aus, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes entfalle auch der Anspruch auf die kinderbezogene Besoldungsleistung. Die zuviel gezahlte Besoldungsleistung müsse von der Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 BBesG; §§ 812 ff. BGB zurückgezahlt werden. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung gekannt habe bzw. hätte kennen müssen (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB). Nach dem vorliegenden Sachverhalt seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die es rechtfertigten, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens lasse keine andere Einschätzung zu als die, auf der Rückforderung des vollen Betrages zu bestehen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, sie berufe sich auf den Wegfall der Bereicherung, da sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt habe und auch nicht hätte erkennen können. Sie und ihr Ehemann hätten ordnungsgemäß im Januar 2007 die am 05.01.2007 ausgefüllten Formulare zu den Werbungskosten ihres Sohnes R… der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mit den entsprechenden Bestätigungen des Ausbildungsbetriebes zur Verfügung gestellt und hätten nach erfolgter Prüfung auf die Rechtmäßigkeit der in 2007 erfolgten Kindergeldzahlungen und der nachfolgenden kindergeldbezogenen Leistungen vertrauen können. Da die kinderbezogenen Leistungen weniger als 10 % der entsprechenden Bezüge ausgemacht hätten, sei das Geld für die normalen Lebenshaltungskosten der Familie verbraucht worden.
Durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 03.07.2008 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen zur Zahlung des Kindergeldes für das Kind R… sei auch der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag entfallen. Die besoldungsrechtlichen Regelungen zum kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 und 3 BBesG knüpften an den Tatbestand “zustehendes Kindergeld” nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz an. Danach sei Voraussetzung, dass dem Besoldungsempfänger Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zustehe oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetz oder § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Eine nach den kindergeldrechtlichen Regelungen ergangene Entscheidung sei auch für den besoldungsrechtlichen Anspruch maßgebend.
Aufgrund der Mitteilung vom 11.03.2004 habe der Klägerin bekannt sein müssen, dass der Anspruch auf Zahlung der kinderbezogenen Besoldungsleistung vom Kindergeldanspruch abhängig sei und dieser Anspruch (wie das Kindergeld) entfalle, wenn Einkünfte und Bezüge des Kindes die Einkommensgrenze des § 32 Abs. 4 EStG (7.680,– EUR) im Kalenderjahr überstiegen. Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass bei Überschreitung der Einkommensgrenze der Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes – und damit auch der kinderbezogenen Besoldungsleistung – (ggf. rückwirkend) für das ganz...