Entscheidungsstichwort (Thema)
Beamtenrecht. kindsbezogener Bestandteil des Familienzuschlages. Akzessorietät von Kindergeld zum Familienzuschlag
Normenkette
VwGO § 121; VwVfG § 48; BBesG § 40 Abs. 2; FGO § 110 Abs. 1; EStG §§ 64-65; BKGG §§ 3-4
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung des kindbezogenen Bestandteils des Familienzuschlages an den Kläger.
Der Kläger, Bundesbeamter, ist in zweiter Ehe verheiratet und hat (aus der ersten Ehe) zwei Kinder (Sven, geboren 10.09.1976, und Aline, geboren 02.06.1981).
Der Sohn Sven, der den Zivildienst abgeleistet hat, absolvierte ein Hochschulstudium mit dem Ziel Dipl. Sport/Lehramt. Er war (zusätzlich) als teilzeitbeschäftigter Sportlehrer tätig und erzielte dort Einkommen.
Mit Schreiben vom 04.04.2005 (Bl. 39 VwA) (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte der Beklagte dem Kläger mit, ab 01.01.2004 seien die Voraussetzungen für die Zahlung des kindbezogenen Familienzuschlages für Sven nicht mehr erfüllt, da er ab dem genannten Datum keinen Anspruch auf Kindergeld mehr besitze.
Es sei beabsichtigt, den entsprechenden Betrag (278,08 EUR brutto) zurückzufordern.
Am selben Tag (04.04.2005) erging ein Bescheid (der Familienkasse) (Bl. 41 ff. VwA), durch den die Kindergeldfestsetzung für den Sohn Sven ab 01.01.2004 wegen Überschreitung der maßgeblichen Einkommensgrenze aufgehoben wurde. Der Erstattungsbetrag wurde auf 462, – Euro festgesetzt.
Der Kläger bat mit Schreiben vom 24.04.2005 (Bl. 44 VwA), von der Rückforderung abzusehen; das Kindergeld für das Jahr 2004 habe er zurückgezahlt.
Durch Bescheid vom 11.05.2005 (Bl. 48 f. VwA) erfolgte die Rückforderung, und zwar unter Aufrechnung mit den Besoldungsbezügen des Klägers für den Monat Juni 2005.
Mit Schreiben vom 30.05.2005 (Bl. 50 f. VwA) legte der Kläger „Widerspruch” gegen
- den „Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung … vom 4.4.2005”
- und gegen die „Rückforderung Familienzuschlag”
ein und bezog sich zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 11.01.2005 betr. die Bemessung der Einkünfte des Kindes bei der Kindergeldberechnung. Er bitte daher um Erstattung des somit (nach seiner Berechnung zu Unrecht) zurückgezahlten Kindergeldes und des einbehaltenen Familienzuschlages sowie Zahlung von Kindergeld und Familienzuschlag für den Zeitraum April bis September 2004.
Mit zwei Schreiben vom 15.06.2005 (Bl. 52 ff. VwA) teilte ihm der Beklagte mit, sein Widerspruch (Familienzuschlag) und Einspruch (Kindergeld) werde voraussichtlich keinen Erfolg haben: Der „Bescheid” vom 04.04.2005 über die „Aufhebung der Kindergeldfestsetzung” sei nämlich bestandskräftig geworden; die Gewährung von Familienzuschlag folge derjenigen betr. das Kindergeld. Der Kläger möge sich äußern, ob er Widerspruch und Einspruch aufrechterhalte.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2005 (Bl. 56 f. VwA) ließ der Kläger folgendes mitteilen: Er habe sich mit dem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 30.05.2005 u.a. „gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 22.3.2005” gewandt; der Beklagte sei ungeachtet der wohl eingetretenen Bestandskraft verpflichtet, die Angelegenheit unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 11.01.2005 neu zu überprüfen. Auf § 48 VwVfG werde hingewiesen. Eine Entscheidung im förmlich eingeleiteten Widerspruchsverfahren erübrige sich damit zunächst.
Nach weiterer Korrespondenz lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 06.09.2005 (Bl. 64 VwA) den – als solchen gewerteten – Antrag des Klägers auf Änderung des Bescheides über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung mit der Begründung ab, bestandskräftige Kindergeldfestsetzungen könnten nur geändert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei, daran fehle es hier. Die bloße fehlerhafte Rechtsanwendung reiche nicht aus. (Rechtsbehelfsbelehrung: Einspruch)
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, den der Beklagte verwarf bzw. zurückwies. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht Kassel. Mit Schriftsatz vom 03.09.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen; das Finanzgericht hat durch Beschluss vom 04.09.2007 das Verfahren eingestellt.
Mit Schreiben vom 03.09.2007 (Bl. 133 f. VwA) vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten folgende Rechtsauffassung: Die (im Hinblick auf die Bestandskraft) erfolgte Klagerücknahme beim Finanzgericht betreffe nicht die noch ausstehende Entscheidung über den Familienzuschlag, denn der Gesetzeswortlaut des § 40 Abs. 2 BBesG fordere nicht, dass das Kindergeld dem Beamten tatsächlich zugeflossen sei, es reiche vielmehr aus, dass es ihm zugestanden habe.
Demgegenüber verwies der B...