Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarschutz gegen Erdwärmekollektoren und Aufschüttungen
Leitsatz (amtlich)
1. Beantragt ein Nachbar bei der Bauaufsicht allein umfangreiche Überprüfungen, ist eine ohne entsprechenden Antrag bei der Behörde erhobene Klage auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen den Nachbarn unzulässig.
2. Ein Abwehranspruch gegen in der Abstandsfläche unterirdisch verlegte Erdwärmekollektoren steht dem Nachbarn nicht zu.
3. In der Abstandsfläche nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO SL zulässige Aufschüttungen kann der Nachbar grundsätzlich nicht abwehren.
Normenkette
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 57 Abs. 2, § 68 Abs. 1-2, §§ 69, 75; LBO § 7 Abs. 1, 7, § 8 Abs. 2 Nr. 11, § 57 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Nr. 11h, § 64
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten als Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtung, den Beigeladenen die Entfernung von Erdwärmekollektoren aus der Abstandsfläche sowie die Beseitigung der Aufschüttung des Grundstücks im hinteren Bereich, soweit diese 1 m Höhe übersteigt, aufzugeben.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks an der H… Straße in A…-Stadt, Ortsteil und Gemarkung Sch…, Flur 2, Flurstück 451/1. An dieses Grundstück grenzt nach Norden das aus den Flurstücken 448, 449, 550/1 und 397/65 bestehende Vorhabengrundstück der Beigeladenen an. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
Mit der im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) erteilten Baugenehmigung vom 23.01.2006 – -05 – erlaubte der Beklagte den Beigeladenen den Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf ihrem Grundstück. Den Widerspruch des Klägers wies der Rechtsausschuss zurück. Die Klage wurde mit Urteil vom 14.03.2007 – 5 K 82/06 – abgewiesen: Die vom Kläger gerügte Verletzung der Abstandsfläche durch das Bauvorhaben könne nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, weil diese im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei, in dem bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten. Im Übrigen verletze das genehmigte Haus nicht die nachbarschützenden Abstandsflächenbestimmungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG des Saarlandes vom 31.05.2007 – 2 A 189/07 – zurückgewiesen: Unabhängig vom Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde entspreche das genehmigte Bauwerk den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen der Landesbauordnung.
Mit Schreiben vom 12.06.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anordnung des Abrisses der tragenden Balkonwand rechts vor der Außengarage der Beigeladenen um 1,50 m sowie den Abriss des Balkons rechts vor der Außengarage um 1,50 m, damit für den restlichen Balkon der Grenzabstand von 3,00 m hergestellt werde. Darauf antwortete der Beklagte unter dem 18.06.2007, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteil vom 14.03.2007 und damit der Bestandskraft der Baugenehmigung das Verfahren abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 15.09.2007 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten: Die Beigeladenen hätten den oberen Rundbalkon an der rechten Seite des Wohnhauses verbreitert sowie mit einer Rinne und einem Geländer versehen; es werde um Prüfung gebeten, ob der erforderliche Grenzabstand eingehalten sei. Vorsorglich werde der Teilabriss des Rundbalkons beantragt. Eine Baukontrolle durch den Beklagten an 20.09.2007 ergab, dass der Grenzabstand eingehalten war.
Mit Schreiben vom 15.10.2007 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Erledigung seines Schreibens vom 15.09.2007 und bat ggf. um die Angabe von Hinderungsgründen. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 24.10.2007, dass eine Baukontrolle die Einhaltung der Abstandsfläche bestätigt habe.
Mit Schreiben vom 02.06.2008 bat der Kläger den Beklagten um die Erledigung eines am 31.03.2008 überreichten Schreibens und ggf. um die Angabe von Hinderungsgründen. Darin heißt es das Haus der Beigeladenen werde seit dem 29.03.2008 bewohnt. Es müsse eine wirksame Umwehrung geschaffen werden, damit das Flachdach der Garage in der Abstandsfläche nicht als Terrasse genutzt werde. Die Abstandsfläche (rechts) sei verändert worden (vgl. die beiden Pfeiler an der Vorderfront). Die Abstandsfläche des verlegten Erdkabels vor der Garage sei zu überprüfen (3,00 bis 5,00 m). Die Ableitung des Oberflächenwassers sei nicht in Ordnung (rechts). Die Erdaufschüttungen (rechts) seien nicht in Ordnung. Am 23.05.2008 seien hinter der rechten Garage innerhalb der Abstandsfläche von 3,00 m Erdauffüllungen bis zur Höhe des Flachdaches der Garage...