Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über eine ausnahmsweise Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis nach § 9a Abs. 1 FahrlG gemäß § 34 Abs. 1 FahrlG setzt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der jeweiligen Vorschrift und des Interesses des Betroffenen an einer Ausnahmeregelung voraus, wobei im Interesse der Qualitätssicherung der Fahrlehrerausbildung und der Verkehrssicherheit eine restriktive Handhabung geboten ist.
2. Eine Verlängerung der befristeten Fahrlehrererlaubnis zur Durchführung der nach §§ 17 und 18 FahrlPrüfO vorausgesetzten Lehrproben im theoretischen sowie fahrpraktischen Unterricht kommt nur in Betracht, wenn entweder die von § 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG geforderte viereinhalbmonatige Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule entweder bereits abgeschlossen ist oder aber im Rahmen eines bestehenden Ausbildungsverhältnisses noch abgeschlossen werden kann.
3. Für den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der viereinhalbmonatigen Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule ist die Vorlage des von dem Fahrlehreranwärters über seine praktische Ausbildung gemäß § 9a Abs. 3 Satz 1 FahrlG zu führenden Berichtshefts zu fordern das der Sicherstellung der vorschriftsmäßigen praktischen Ausbildung und deren effektiven Überwachung dient.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verlängerung einer befristeten Fahrlehrererlaubnis.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE.
Nachdem der Kläger von dem früheren Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Fahrlehrerprüfung der Klasse BE zugelassen worden war und die fahrpraktische Prüfung am 07.02.2006 sowie die Fachkundeprüfung am 03./27.03.2006 der Klasse BE bestanden hatte, wurde ihm von dem Beklagten am 05.04.2006 eine bis zum 04.04.2008 befristete Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE erteilt und ein entsprechender Fahrlehrerschein ausgestellt. In dem Fahrlehrerschein war als Beginn des Ausbildungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der G… GmbH, Sch…, der 06.04.2006 vermerkt.
Mit Schreiben vom 12.11.2007 zeigte die Fahrschule K…, H…, dem Beklagten das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger seit dem 17.12.2007 an.
Mit an das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft gerichtetem Schreiben vom 30.01.2008 teilte die G… GmbH mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger am 24.07.2006 zum 10.08.2006 schriftlich gekündigt und der Kläger mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei; der Kläger sei bereits seit einem Vorfall am 17.07.2006 seiner Arbeit in der Fahrschule nicht mehr nachgekommen.
Mit Schreiben vom 31.03.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten die Verlängerung der ihm befristet erteilten Fahrlehrererlaubnis um mindestens sechs Monate und führte zur Begründung an, dass die ihm gesetzte Frist für den Abschluss seiner Ausbildung zum Fahrlehrer nicht ausreiche.
Nachdem die Fahrschule K… mit Schreiben vom 05.05.2008 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 05.05.2008 geendet hat, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 20.05.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht weiter durch eine Ausbildungsfahrschule ausgebildet werde.
Hiergegen legte der Kläger am 11.06.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 25.08.2008 geltend machte, dass die befristete Fahrlehrererlaubnis ausnahmsweise verlängert werden könne. Die Gründe, die zur Unterbrechung der Ausbildung geführt hätten, seien nachweisbar nicht bei ihm zu suchen. Er müsse auch kein neues Ausbildungsverhältnis eingehen. Eine geeignete Fahrschule für die Abnahme der Prüfung sei vorhanden.
Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits am 18.02.2008 einen Antrag auf Zulassung zur Fahrlehrerprüfung gestellt habe. Aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen sei es hinsichtlich der Festsetzung des Prüfungstermins zu Verzögerungen gekommen, aufgrund derer er die ursprünglich für den Monat April 2008 vorgesehene Fahrlehrerprüfung nicht mehr habe ablegen können. Dadurch, dass die befristete Fahrlehrererlaubnis nicht verlängert worden sei, sei ihm die Möglichkeit zur Ablegung der Fahrlehrerprüfung genommen worden. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit seiner Berufsausübung dar. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er die vorgeschriebene Ausbildungszeit vollständig absolviert und den überwiegenden Teil der Prüfung bereits erfolgreich bestanden habe. Aus welchen Gründen das Ausbildungsv...