Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Offenbarungsbefugnis des Finanzamtes. Finanzamt. Gaststättenerlaubnis. Offenbarungsbefugnis. Steuerrückstände. Widerruf. Gaststättenrechts
Leitsatz (amtlich)
Das Finanzamt ist gegenüber den Gewerbeaufsichtsbehörden zur Offenbarung solcher Steuerrückstände befugt, die mit der Ausübung des Gewerbes im Zusammenhang stehen.
Normenkette
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5; GastG § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 10.01.2005 bei Gericht eingegangene, wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisegaststätte (Imbiss) wiederherzustellen,
ist dahingehend zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10.01.2005 (8 E 65/05) gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis wiederhergestellt werden soll.
Dieser Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ist offensichtlich rechtmäßig, und seine Vollziehung ist auch eilbedürftig.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Dieser wird mit seiner Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigten. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller ist als unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Dieser Vorschrift gemäß ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme zulassen, dass der Antragsteller die für einen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist schon deshalb zu bejahen, weil er wiederholt gegen seine gewerberechtlichen Verpflichtungen, Steuern und Abgaben zu zahlen, verstoßen hat, mit der Folge, dass er sich mit erheblichen Beträgen gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Zahlungsrückstand befindet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den maßgeblich abzustellen ist (vgl. BVerwG, GewArch 2003, 482, 483; BVerwGE 65, 1 ff.), betrugen die Steuerrückstände 40.782,25 EUR (Stand: 12.10.2004). Eine Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt wurde nicht getroffen. Die Verbindlichkeiten des Antragstellers belaufen sich nach einer Betriebsprüfung des Finanzamtes inzwischen auf 13.307,54 EUR (Stand: 12.01.2005). Diese Steuerrückstände des Antragstellers belegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. Angesichts der Entwicklung und des bisherigen Verlaufs des Verwaltungsverfahrens steht nicht zu erwarten, dass der Antragsteller seine steuerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit nunmehr zu erfüllen in der Lage ist. Zudem hat er über die Steuerverbindlichkeiten hinaus noch weitere Verbindlichkeiten bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Abgesehen davon hat der Antragsteller am 16.04.2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurden insgesamt 23 Haftbefehle gegen den Widerspruchsführer erlassen. Auch dies belegt die Annahme, dass der Antragsteller in gaststättenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Mitteilung des Finanzamtes über die Höhe der Steuerschulden dürfe nicht verwertet werden, weil insoweit eine Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege. Das Finanzamt war zur Offenbarung der ihm bekannten Tatsachen befugt. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus § 3...