Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Disziplinarverfahern. Beamter. Ruhestand. Ruhestandsbeamter. Betrug. versuchter Diebstahl. Einbruch. Einbruchsdiebstahl. Vorermittlungen. entbehrlich. Untersuchung. Verfahren. Untersuchungsverfahren. Ruhegehalt. Aberkennung. Ruhegehaltsaberkennung. Disziplinarrechts
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Polizeibeamter, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls begeht, erschüttert das von seinem Dienstherrn in ihm gesetzte Vertrauen von Grund auf.
2. Einem Ruhestandbeamten ist zwingend das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn die von ihm begangene Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass bei einem noch im Dienst befindlichen Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. W eitere Voraussetzungen für eine Aberkennung des Ruhegehalts verlangt § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO nicht.
Normenkette
BDO § 12 Abs. 2 S. 1; StGB §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, §§ 263, 22
Tenor
I. Das Ruhegehalt des Beamten wird aberkannt.
II. Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. der Mindestversorgungsbezüge auf die Dauer von 12 Monaten gewährt.
III. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Aufwendungen zu tragen.
Tatbestand
I.
1. 1. Der am …1960 in V. geborene Ruhestandsbeamte besuchte bis 1976 die Polytechnische Oberschule, die er mit der 10. Klasse abschloss. Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung zum Agrotechniker/Mechanisator, die er 1978 erfolgreich beendete. Nach Ableistung seines Wehrersatzdienstes bei der Volkspolizeibereitschaft trat er der Volkspolizei zum 01.11.1980 als Oberwachtmeister im Streifeneinzeldienst bei. Zum 01.10.1981 wurde er zum Hauptwachtmeister befördert. Am 10.08.1983 wurde er wieder zum Oberwachtmeister herabgesetzt. Eine erneute Beförderung zum Hauptwachtmeister erfolgte im Juli 1985.
2. Mit Wirkung vom 01.07.1991 wurde der Ruhestandsbeamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister z. A. und am 01.09.1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeimeister ernannt. Der Ruhestandsbeamte versah seinen Dienst im nicht funktionsgebundenen mittleren Polizeivollzugsdienst in der PI B..
Mit dienstlicher Kurzbeurteilung vom 26.05.1994 wurden seine Leistungen mit durchschnittlich (befriedigend, 2,87) bewertet. In der dienstlichen Beurteilung der PD Suhl vom 21.03.1998 lautete das Gesamturteil „entspricht den Anforderungen – untere Grenze”.
Mit Ablauf des 31.07.2000 wurde der Ruhestandsbeamte wegen eines Kniegelenkschadens und darauf beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhält eine amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 1.055,90 EUR Netto. Der Ruhestandsbeamte ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen.
3. Dem Ruhestandsbeamten ist wegen Nichtbearbeitung von Vorgängen am 19.08.1997 eine schriftliche Missbilligung erteilt worden.
Das Amtsgericht Bad Salzungen verhängte mit seit dem 14.02.1997 rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Ruhestandsbeamten wegen einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,– DM. Ein wegen dieses Vorfalls eingeleitetes Disziplinarverfahren stellte das Thüringer Innenministerium mit Beschwerdebescheid vom 19.03.1998 ein.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 27.07.1999 ist der Ruhestandsbeamte wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde mit Beschluss vom gleichen Tag auf zwei Jahre festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 08.11.2000 wurde gegen den Ruhestandsbeamten wegen eines versuchten Betruges nach §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu 60 DM verhängt. Auf Grund des hiergegen vom Ruhestandsbeamten eingelegten Einspruchs, der auf den Straffolgenausspruch beschränkt war, wurde er mit Strafurteil des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 14.12.2000 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 35,– DM verurteilt. Die beiden letzten genannten strafrechtlichen Verurteilungen sind Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens.
4. Mit Schreiben des Leiters der PD Suhl vom 18.12.1998 wurde der Ruhestandsbeamte zu der beabsichtigten Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens angehört. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne. Mit Verfügung vom 21.01.1999, dem Ruhestandsbeamten am 26.01.1999 zugestellt, leitete der Leiter der PD Suhl das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein.
Zur Begründung wurde in der Verfügung angeführt, es bestehe der Verdacht, dass der Ruhestandsbeamte in der Nacht zum 08.12.1998 einen Einbruch in die Hundesportanlage Barchfeld verübt habe und dort alkoholische Getränke und Musikkassetten entwendet habe.
Der Leiter der PD Suhl bestellte unter dem 08.04.1999 einen Untersuchungsführer. Dieser setzte einen Termin zur ersten Vernehmung des Ruhestandsbeamten zu...