Rz. 1
Eine Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle ist notwendig, weil der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen den Vertrag nicht mit seinem Partner aushandelt, sondern diesem einseitig und oft nur die eigenen Interessen betonende Regelungen auferlegen (unterschieben) möchte. Das Recht versucht daher eine verlorengegangene Balance zwischen den Parteien, die den Interessen beider Vertragsparteien Rechnung trägt, zu korrigieren und soweit möglich, gesetzliche Bewertungsmaßstäbe an die Stelle einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit zu setzen.
Rz. 2
Auch soll der Rechtsverkehr vor unangemessenen Bedingungen geschützt werden, die unmittelbar oder mittelbar eine freiheitliche Vertragskultur zerstören würden.
Rz. 3
Die durch Gesetz und Recht geschaffenen Freiräume, über Vertragsschluss und Inhalt frei zu bestimmen können daher für die einseitige Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht im gleichen Umfang gelten wie für Individualabsprachen.
Rz. 4
Andererseits ist die Verwendung von AGB nicht von vorneherein verwerflich. Gerade in Fällen, in denen das Gesetz einen (neuen) Vertragstyp nicht oder nur sehr ungenau regelt, kann es im Interesse beider Parteien liegen, die Zusammenarbeit möglichst präzise zu regeln und bewährte Inhalte möglichst bei gleichem Sachverhalt erneut zu verwenden. Dieser Rationalisierungseffekt kann durchaus beiden Parteien von Nutzen sein.
Rz. 5
Die Vertragsgerechtigkeit kennt daher verschiedene Stufen, die ihr inhärent sind oder die sie begrenzen: die Strafbarkeit, die Schranken des Gesetzes selber, die für einen bestimmten Vertragstypus aufgestellt wurden, die allgemeinen Grenzen nach Treu und Glauben und der Sittenwidrigkeit und schließlich für die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der engste Spielraum, den zu nutzen nur berechtigt ist, wer die Wertungen des Rechts für einen angemessenen Interessenausgleich angemessen beachtet.
Rz. 6
Das AGB-Recht schützt daher nicht in erster Linie den schwächeren, sondern stellt Regeln für eine Vertragskultur auf, die nach den Maßstäben des Rechts freiheitlich und ausgewogen sind. Es geht daher nicht um die Frage wie mündig ist der Bürger, sondern wann verlässt der Verwender essentielle gesetzliche Wertungen. Privatautonomie kann es daher nur in dem Umfang geben, der eine Entwicklung zum Wettbewerb und zur Entfaltung möglichst Vieler zulässt. Ebenso wie im Großen soziale Marktwirtschaft Missbräuche ausschließen muss.
Wie der BGH formuliert:
Zitat
"Das Gesetzt bezweckt nicht nur einen Schutz des schwächeren Vertragspartners und einen Ausgleich wirtschaftlichen Machtgefälles, sondern will die einseitige Ausnutzung der vom Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch genommenen Vertragsgestaltungsfreiheit verhindern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders aufgrund seiner Verhandlungsmacht die Möglichkeit hätte, für ihn günstigere, der Gesetzeslage entsprechende Vereinbarungen zu treffen."
Rz. 7
Der Vertrag ist die Keimzelle wirtschaftlicher Betätigung. Auch bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf daher das Wertesystem eines angemessenen Interessenausgleichs nicht verlassen werden.
Rz. 8
Eine besondere Form der Ausnutzung von Marktmacht kann mangelnde Transparenz sein; die Einbeziehung von AGB muss daher nach klaren Regeln erfolgen. Aber auch die Regelungen selber müssen transparent sein.
Rz. 9
Klauseln, die es dem Verwender ermöglichen, den Kunden von der Geltendmachung seiner berechtigten Ansprüche abzuhalten, sind unwirksam.
Rz. 10
Das AGB-Recht ist auch kein Verbraucherschutzgesetz; da der Blickwinkel die Angemessenheit der Klausel für bestimmte vertragliche Konstellationen ist, kann auch der unternehmerische Geschäftsverkehr nicht freigestellt werden:
Zitat
"Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden."
Rz. 11
Dies zeigt, dass der unternehmensbezogene Geschäftsverkehr (B2B) Teil des AGB-Rechtsschutzes ist und auch bleiben muss. Andernfalls gerät das System in "Schieflage" und in einer Lieferantenkette verbleiben alle Risiken bei dem Unternehmer, der den Kontakt zum Kunden und Verbraucher herstellt.
Rz. 12
Sachlich angreifbar ist dagegen der Ansatz, dass AGB für eine Vielzahl von Verträgen Verwendung finden sollen, was der Fall ist, wenn eine Verwendung in drei Fällen beabsichtigt ist.
Rz. 13
Zum einen wird dies bereits durchbrochen, wenn Dritte die Bedingungen stellen; hier reicht es aus, wenn diese nur einmal verwendet werden sollen. Zum anderen gilt § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wonach auch "Einmalklausel(n)" der Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle unterliegen.
Rz. 14
Lehnt der Verwender unw...