1. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern
Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Zum schlüssigen Antrag gehört auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; KG, Beschl. v. 13.7.2015 – 25 UF 57/15, FamRZ 2016, 379; OLG Bremen, Beschl. v. 29.6.2011 – 4 WF 51/11, NJW 2011, 2596).
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern haften diese als gleichnahe Verwandte gleichrangig, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Vielmehr sind sie Teilschuldner und haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.
2. Berechnung der Haftungsanteile
Bei der Berechnung dieses Anteils ist wie folgt vorzugehen:
- Bei Studierenden, die nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist ein fester Bedarfssatz in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen (derzeit 735 EUR, s. Düsseldorfer Tabelle ZAP F. 11, S. 1386), der auch einen Anteil für Wohnkosten enthält. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Hausstand eingesetzt werden.
- Ansonsten ist der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes nach dem zusammengerechneten bereinigten Einkommen beider Eltern festzustellen (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn 16). Vorrangige Unterhaltspflichten der Eltern (OLG Koblenz, Beschl. v. 14.8.2003 – 7 WF 396/03, FamRZ 2004, 829; vgl. BGH, Urt. v. 9.1.2002 – XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026) und anzuerkennende Schulden sind abzuziehen.
- Auf diesen Bedarf des volljährigen Kindes ist eigenes bereinigtes Einkommen des Kindes bedarfsmindernd voll anzurechnen, also auch eine Ausbildungsvergütung (BGH FamRZ 2006, 99 m. Anm. Viefhues FamRZ 2006, 103; Scholz FamRZ 2006, 106 [s. oben IV. 1. a]).
- Auch das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Für den verbleibenden Restbetrag haften die Eltern anteilig (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 10.7.2013 – XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563).
- In Einzelfällen kann eine wertende Verschiebung der Haftungsquote angemessen sein, so z.B. wenn das volljährige behinderte Kind weiterhin von einem Elternteil betreut und gepflegt werden muss (OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.1.2007 – 9 UF 159/06 m.w.N.). Das Ausmaß der Verschiebung ist abhängig vom Umfang der tatsächlich erforderlichen und zu erbringenden Betreuungsleistungen, die ggf. detailliert vorgetragen werden müssen. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Elternteil, zu dessen Vorteil sich eine solche Verschiebung auswirken würde.
a) Berechnung bei einem Studenten
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (Student mit eigenem Haushalt) |
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735,00 EUR |
abzgl. des vollen Kindergeldes |
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- 192,00 EUR |
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes |
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543,00 EUR |
Berechnung der Haftungsverteilung:
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters |
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2.700,00 |
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
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1.300,00 EUR |
anzurechnen beim Vater |
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1.400,00 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter |
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1.350,00 EUR |
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
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1.300,00 EUR |
anzurechnen bei der Mutter |
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50,00 EUR |
Haftungsanteil des Vaters in Prozent |
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96,55 % |
Haftungsanteil der Mutter in Prozent |
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3,45 % |
Unterhaltsanspruch gegen den Vater |
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524,27 EUR |
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter |
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18,73 EUR |
Summe: |
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543,00 EUR |
b) Berechnung bei einem Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt
Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt wie folgt:
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters |
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2.700,00 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter |
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1.350,00 EUR |
Summe: |
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4.050,00 EUR |
Der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1385):
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes |
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759,00 EUR |
abzgl. des vollen Kindergeldes |
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- 192,00 EUR |
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes: |
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567,00 EUR |
Berechnung der Haftungsverteilung:
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters |
|
2.700,00 EUR |
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
|
1.300,00 EUR |
anzurechnen beim Vater |
|
1.400,00 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter |
|
1.350,00 EUR |
Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
|
1.300,00 EUR |
anzurechnen bei der Mutter |
|
50,00 EUR |
Haftungsanteil des Vaters in Prozent |
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96,55 % |
Haftungsanteil der Mutter in Prozent |
|
3,45 % |
Unterhaltsanspruch gegen den Vater |
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547,44 EUR |
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter |
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19,56 EUR |
Summe: |
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567,00 EUR |
c) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung
Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, verändert sich die Berechnung wie folgt (der Unterhaltsbedarf ergibt sich dann aus der Düsseldorfer Tabelle, s. ZAP F. 11, S. 1385):
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes |
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759,00 EUR |
abzgl. des vollen Kindergeldes |
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- 192,00 EUR |
abzgl. der Ausbildungsvergütung (nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen) |
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- 450,00 EUR |
verbleibender ungedeckter Bedarf des Kindes |
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117,00 EUR |
Berechnung der Haftungsverteilung:
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters |
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2.700,00 EUR |
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