aa) Cannabis
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kfz, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Dies ist anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (VGH München zfs 2016, 595). Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz ausgegangen werden (VGH München NJW 2016, 2601 = NZV 2016, 543 = DAR 2016, 666 m. Anm. Koehl = zfs 2016, 534; VGH Mannheim DAR 2016, 665; OVG Lüneburg zfs 2017, 179 [Ls.]). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Eine THC-Konzentration im Blutserum von 2,0 ng/ml kann aber nicht auf einen einmaligen Konsum 17,5 Stunden vor der Blutentnahme zurückzuführen sein (OVG Bremen NZV 2016, 495 = zfs 2016, 598; ebenso VG Gelsenkirchen DAR 2017, 104 bei 9,8 ng/ml).
Hinweis:
Zum gelegentlichen Cannabiskonsum und seinen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis eingehend s. Koehl (DAR 2017, 66). Die Fahrsicherheitsforschung beim Radfahren unter Cannabiseinfluss beschreiben Maatz/Daldrup et al. (NZV 2016, 460).
bb) Amphetamin
Wird anlässlich der polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung, die der Betroffene allein bewohnt, u.a. eine zum unmittelbaren Konsum vorbereitete portionierte Linie aus Amphetaminpulver mit daneben liegendem Röhrchen aufgefunden und erklärt der Betroffene anschließend hierzu gegenüber der Polizei, er sei Gelegenheitskonsument, so steht ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Amphetamin fest. Dass der Betroffene einige Zeit später einen eigenen Konsum pauschal bestreitet, ändert daran nichts (VGH Mannheim VRS 131, 32).