1. Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315c, 316 StGB)
Ein mehrmaliges Überfahren der Spurbegrenzungslinie auf einer Strecke von mehreren Kilometern und ein problemloses und zügiges Zurücklenken auf die eigene Fahrspur unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 ‰ stellt kein klassisches Schlangenlinienfahren dar und erfüllt nicht den Straftatbestand des § 316 StGB, sondern lediglich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (AG Tiergarten BA 55, 312 = VRR 11/2018, 19/StRR 11/2018, 21 [jew. Burhoff]). Ein Überholvorgang i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB kommt im Falle des Vorbeifahrens auf außerhalb der Fahrbahn belegenen Flächen nur in Betracht, wenn der Überholvorgang auf der Fahrbahn selbst seinen Ausgang genommen hat (OLG Oldenburg zfs 2019, 113 = VRR 3/2019, 16 [Burhoff]). Ein Wenden auf der Autobahn zur Wiederherstellung eines rechtskonformen Zustands ist nur dann als rücksichtslos i.S.d. § 315c Abs. 1 Nr. 2 zu qualifizieren, wenn diesen Aspekt aufwiegende und Gleichgültigkeit oder Eigensüchtigkeit offenbarende Umstände hinzutreten. Stellt sich das Wenden auf der Autobahn als die den Straßenverkehr am wenigsten gefährdende Möglichkeit zur Beseitigung der akuten Gefahrenlage dar, kann dem Fahrzeugführer der damit verwirklichte objektive Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften nicht vorgeworfen werden. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls nicht als "rücksichtslos" zu bewerten (LG Kiel NZV 2018, 482 [Preuß]).
Hinweise:
Vergehen nach den § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB bzw. § 316 StGB sind grundsätzlich geeignet, die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu rechtfertigen (OLG Zweibrücken BA 55, 307 = NZV 2018, 534 [Rinio]).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b, 315 Abs. 3 StGB)
Für die Annahme eines drohenden bedeutenden Sachschadens i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB ist wesentlich auf das zu erwartende Schadensbild abzustellen, das mit dem entstandenen Schaden nicht identisch sein muss. Nicht ausreichend ist bei einem Kfz die bloße Angabe des Fahrzeugwerts (BGH NJW 2019, 615). Nimmt der Täter im Zeitpunkt der Tathandlung an, seine Täterschaft hinsichtlich des vorangegangenen Delikts sei bereits in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt, scheidet Verdeckungsabsicht i.S.d. § 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b StGB aus (BGH NZV 2019, 47 [Preuß]; zuvor bereits BGH NStZ-RR 2018, 88 = NZV 2018, 194 [Deutscher]).
3. Beteiligung an Autorennen (§ 315d StGB)
Die am 13.10.2017 in Kraft getretene Strafvorschrift des § 315d StGB ("Verbotene Kfz-Rennen"; BGBl I, S. 3532) beschäftigt zunehmend die Gerichte (erste Bilanz bei Preuß NZV 2018, 537). Für eine Verurteilung wegen der Teilnahme an einem verbotenen Kfz-Rennen sind Feststellungen zur Interaktion und zur gemeinsamen Zwecksetzung der beteiligten Fahrer unerlässlich. Diese müssen sich darauf geeinigt haben, einen Wettkampf durchzuführen, in dem es zumindest auch um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht (OLG Hamburg NZV 2018 478 [Rinio]). Problematisch ist die Anwendung des gesetzgeberisch verunglückten § 315d Abs. Nr. 3 StGB ("Alleinraser"): Der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang dienen regelmäßig dem "möglichst" schnellen Vorankommen, so dass für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss ("höchstmögliche Geschwindigkeit"). Ein Renncharakter ist (erst) gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt (LG Stade DAR 2018, 577 = VRR 11/2018, 18/StRR 11/2018, 19 [jew. Burhoff]). Weitergehend aber das LG Berlin (VRS 133, 15 = NZV 2018, 481 [Rinio]): Das zu schnelle Einfahren in Kreuzungsbereiche und das Hin- und Herwechseln zwischen Fahrbahn und Busspur in Verbindung mit dem regen Verkehrsaufkommen stellen ein besonders gefährliches Verhalten i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar. Die höchstmögliche Geschwindigkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bedeutet nicht die objektive Höchstleistung des Pkw, sondern eine subjektiv erstrebte möglichst hohe Geschwindigkeit. Befuhr ein Fahrzeugführer eine Strecke zwischen zwei Kreuzungen von ca. 550 m mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, wobei er durchgehend weniger als eine Fahrzeuglänge Abstand zu dem ihm vorausfahrenden Lamborghini einhielt, wechselte er mehrfach den Fahrstreifen ohne zu blinken und ohne abzubremsen, nutzte er die Busspur, bis er einem anfahrenden Linienbus ausweichen musste und konnte eine anschließende Kollision mit einem herannahenden Pkw-Fahrer nur durch dessen Gefahrenbremsung verhindert werden, hat er sich durch dieses rücksichtslose Fahrverhalten gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.
Hinweis:
Der BGH hat nunmehr erstmals die Verurteilung eines Rasers wegen Mordes bestätigt (Beschl. v. 16.1.2019 – 4 StR 345/18, JR 2019, 241). Im "Berliner-Raserfall" hatte er dies noch wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz abgelehnt (BGHSt 63, 88 = NJW 2018, 1621 = NStZ 2018, 409 m. Anm. Schneider 528 = DAR 2018, 216 = StRR 4...