Das OLG Frankfurt spricht ein Problem an, das sich im Rahmen der zunehmenden elektronischen Kommunikation im Rechtsanwaltsbüro täglich stellt. Die vom OLG Frankfurt vorgeschlagene Lösung ist praktikabel und noch mit dem anwaltlichen Gebührenrecht vereinbar. Die Auffassung des OLG Frankfurt wird durch folgende Erwägungen gestützt:
a) Begriff der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Was hierunter zu verstehen ist, definiert das RVG nicht. Deshalb kann insoweit auf die Definitionen in den entsprechenden Spezialgesetzen zurückgegriffen werden. Unter einer "Postdienstleistung" versteht § 4 Nr. 1a PostG die gewerbsmäßig erbrachte Beförderung von Briefsendungen. Dabei sind Briefsendungen nach § 4 Nr. 2 S. 1 PostG adressierte schriftliche Mitteilungen.
Unter einer "Telekommunikation" versteht § 3 Nr. 22 TKG den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen. "Telekommunikationsdienste" sind nach § 3 Nr. 24 TKG i.d.R. gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen.
Wenn auch diese Begriffsbestimmungen nach den genannten Vorschriften nur für das PostG bzw. das TKG gelten sollen, spricht viel dafür, dass diese Legaldefinitionen auch für die Bestimmung des Begriffs der "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" im RVG herangezogen werden können.
b) Überholter Begriff der Postentgelte
Der herkömmliche Begriff der Postentgelte stammt aus einer Zeit, als die Kommunikation des Rechtsanwalts per Briefpost die Regel war und auch für Telefaxe gesonderte Entgelte angefallen sind (s. vorstehend unter I. 2.). Das OLG Frankfurt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Art der Entgeltberechnung schon seit langem nicht mehr gilt. Die Telekommunikationsunternehmen berechnen in den allermeisten Fällen keine Grundgebühr und keine weiteren Entgelte für einzelne Gespräche, E-Mails usw. Vielmehr wird im Regelfall nur ein einziges Entgelt geschuldet, das sowohl den Betrieb der Telekommunikationsanlage als auch einzelne Gespräche usw., ggf. bis zu einer vertraglich vereinbarten Grenze, abdeckt. Dies hat zur Folge, dass die Benutzung eines solchen Telekommunikationsmittels regelmäßig auch ein Entgelt auslöst. Dieses Entgelt wird wegen der vertraglichen Gestaltung mit dem Telekommunikationsdienstleister jedoch in der Rechnung nicht einzeln ausgewiesen. Diese Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen führt jedoch nicht dazu, dass der Anwalt überhaupt keine Postentgeltpauschale berechnen kann (so aber AG Montabaur AGS 2011, 586 = JurBüro 2011, 474). Vielmehr hat dies lediglich zur Folge, dass der Rechtsanwalt die Berechnung eines konkreten Entgelts im Einzelfall nicht gesondert darlegen kann.
Die vielfach übliche Abrechnung von Flatrates durch die Telekommunikationsunternehmen darf also nicht den Blick darauf verstellen, dass in dem Gesamtbetrag nicht nur ein Teilbetrag für die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen enthalten ist, sondern auch ein Teilbetrag für Entgelte für die Nutzung des betreffenden Telekommunikationsmittels. Auch wenn bei Flatrates das einzelne Entgelt nicht mehr ausgewiesen wird, hat gleichwohl der Rechtsanwalt für die Nutzung des Telekommunikationsmittels Entgelte zu zahlen. Der in dem für eine Flatrate zu zahlende Gesamtbetrag enthaltene, aber nicht ausgewiesene Teilbetrag der Entgelte führt lediglich dazu, dass das Entgelt für eine einmalige Nutzung im Abrechnungszeitraum verhältnismäßig hoch ist, während bei einer vielfachen Nutzung des Telekommunikationsmittels der anteilige Entgeltbetrag für jede Einzelnutzung geringer wird. Gleichwohl hat der Rechtsanwalt für jede Nutzung seines Telekommunikationsmittels ein Entgelt zu zahlen, das er lediglich nicht aufzuschlüsseln vermag.