Beide Versicherungen bieten Versicherungsschutz bei Personenschäden für Insassen des versicherten Fahrzeugs. Bei der Fahrerschutzversicherung ist der Schutz auf den Fahrer beschränkt. Die Insassenunfallversicherung ist wie jede Unfallversicherung eine Summenversicherung. Die Leistungen werden nach im Vertrag festgelegten Sätzen erbracht, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein materieller Schaden entstand. In der Fahrerschutzversicherung, einer Schadenversicherung, sind die konkret erlittenen Schäden maßgebend. Hintergrund dieses unterschiedlichen Versicherungsschutzes ist der deutlich schwächere zivilrechtliche Schutz des Fahrers im Vergleich zu dem der übrigen Insassen eines Fahrzeugs.
1. Ansprüche von Mitfahrern
Wird ein Mitfahrer bei einem Unfall verletzt, können verschuldensabhängige Ansprüche nach § 823 Abs. 1, 2 BGB gegen den Fahrer seines Fahrzeugs und/oder die Fahrer anderer beteiligter Fahrzeuge bestehen. Daneben treten verschuldensunabhängige Ansprüche nach § 7 StVG gegen den Halter des Kfz, in dem er sich befand, und gegen die Halter aller übrigen beteiligten Fahrzeuge. Von dem seltenen Fall eines unabwendbaren Ereignisses (§ 7 Abs. 2 StVG) abgesehen, besteht zumindest ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeugs, in dem er mitfuhr. Da alle diese Ansprüche in den zwingenden Deckungsbereich der Kfz-Pflichthaftpflichtversicherung fallen und zudem der Direktanspruch gegen den Versicherer nach § 117 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht, befindet sich ein Mitfahrer in einer recht abgesicherten Rechtsposition.
Für ihn sind die meist auf den Schadenersatz nicht anrechenbaren Leistungen (vgl. dazu unten III. 3.) aus der Unfallversicherung ganz überwiegend Zusatzleistungen, die über den Ausgleich eines konkret entstandenen Schadens hinausgehen. Anders ist es nur dann, wenn kein Direktanspruch gegen den Versicherer besteht, weil entweder die für die Kfz-Haftpflichtversicherung vereinbarte Versicherungssumme nicht ausreicht oder der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wegen eines Risikoausschlusses (A.1.5 AKB) entfällt und außerdem noch Ansprüche gegen Fahrer und Halter nicht realisiert werden können.
2. Ansprüche des Fahrers
Die Rechtsposition des Fahrers ist wesentlich ungünstiger. Soweit er Ansprüche gegen Halter und Fahrer anderer beteiligter Fahrzeuge hat, können diese durch eigenes Verschulden nach § 254 BGB und durch die Betriebsgefahr des von ihm gefahrenen Fahrzeugs gemindert oder sogar ausgeschlossen sein. Zudem besteht die Möglichkeit, dass kein anderes Kraftfahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und damit Direktansprüche gegen dessen Versicherer entfallen. Ein Anspruch gegen den Halter des gefahrenen Kfz nach § 7 StVG besteht nicht wegen § 8 Abs. 2 StVG, da ein Fahrer an dem Betrieb des von ihm gesteuerten Kfz beteiligt ist.
Diese Schutzlücke wird durch eine Insassenunfallversicherung nicht ausgeglichen, da deren Leistungen abstrakt nach vereinbarten Sätzen berechnet werden. Sie reichen zum Ausgleich des konkret entstandenen Schadens oft nicht annähernd. Einige Leistungen (Schmerzensgeld, Behandlungskosten) scheiden von vornherein aus. Sie sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Die üblichen Tagegelder entsprechen nicht einem durchschnittlichen Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit. Verletzungen führen nur bei Dauerfolgen (Invalidität) zu Versicherungsleistungen nach zuvor festgelegten Sätzen (A.4.5.3 AKB), unabhängig davon, wie sie sich auf die konkrete Erwerbstätigkeit des Verletzten auswirken. Die vereinbarte Todesfallleistung deckt die Ansprüche Hinterbliebener nach §§ 844, 845 BGB nicht ab.