1. Vorschlag
Unter Berücksichtigung der o.g. Punkte empfiehlt sich folgende Musterklausel:
Formulierungsvorschlag für eine Eskalationsklausel
- Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, verpflichten sich die Parteien sich zu bemühen, diese durch Verhandlungen einvernehmlich zu lösen.
- Gelingt es den Parteien nicht, die Streitigkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer schriftlichen Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen gütlich beizulegen, oder erklärt eine Seite den Einigungsversuch für gescheitert, weil die andere Seite die Teilnahme an Verhandlungen verweigert oder nicht innerhalb von 15 Tagen auf die Aufforderung reagiert hat, ist ein Mediationsverfahren einzuleiten. Das Mediationsverfahren ist nach der Verfahrensordnung XY durchzuführen.
- Wird die Mediation nach § XY der Mediationsverordnung beendet, ohne dass eine vollständige Einigung erzielt wurde, ist ein Schiedsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs einzuleiten. Das Schiedsverfahren ist nach der Verfahrensordnung XY durchzuführen.
- Die Parteien vereinbaren einen Klageverzicht, bis die unter 1. und 2. vereinbarten Verfahren durchgeführt wurden.
- Das gerichtliche Eilverfahren bleibt zu jedem Zeitpunkt zulässig.
2. Erläuterungen
a) Punkt 1 der Musterformulierung
Eine Verhandlungsstufe sollte in der Eskalationsklausel nicht fehlen. Auch wenn die Streitparteien häufig ohne entsprechende Vereinbarung Verhandlungen durchführen, kann es disziplinierende Wirkung haben, wenn dies bewusst festgelegt wird. Jede Partei kann so, ohne Gesichtsverlust und unter Berufung auf die vertragliche Pflicht, Verhandlungen vorschlagen.
b) Punkt 2 der Musterformulierung
Die Musterklausel sieht vorliegend auf zweiter Stufe das Mediationsverfahren vor. Die Mediation ist im Gegensatz zu den anderen Verfahren prozessorientiert. Das ermöglicht den Parteien, eigenverantwortlich und dem Konflikt individuell angepasst eine Lösung zu finden. Für eine nachhaltige und zufriedenstellende Lösung ist die Mediation am besten geeignet, da im Gegensatz zu den anderen Verfahren die Interessen und Bedürfnisse der Parteien umfassend berücksichtigt werden.
Hinweis:
Denkbar ist auch, auf zweiter Stufe eine Konfliktklärungsklausel zu vereinbaren. Diese sieht ein Konfliktmanagementverfahren mit dem Ziel der Festlegung des Streitbeilegungsverfahrens durch einen Dritten vor. So kann nach Entstehung des Konflikts mit Hilfe eines neutralen Dritten das für den individuellen Fall geeignete ADR-Verfahren festgelegt werden. Das ist hilfreich, da die Wahl des geeigneten Verfahrens ebenso wichtig für die effektive Streitbeilegung ist wie die folgende Auseinandersetzung mit dem Konflikt. Das festgelegte Verfahren wird dann im Anschluss durchgeführt. Auch diesbezüglich kann auf eine entsprechende Verfahrensordnung, etwa die DIS-Konfliktmanagementordnung, verwiesen werden.
Die Fristenregelung mit dem konkreten Fristbeginn erleichtert den Parteien den Übergang zur nächsten Stufe. Der Verweis auf eine Musterverfahrensordnung verhindert, dass Regelungen vergessen werden oder die Vereinbarung mangels Unbestimmtheit unwirksam wird. Die Klausel ist verbindlich formuliert, so dass sich die Parteien dazu verpflichten, eine Mediation durchzuführen. Empirische Studien aus den USA bestätigen, dass die Einigungswahrscheinlichkeit bei Mediationen, die gerichtlich angeordnet wurden, nicht signifikant geringer ist als bei freiwillig durchgeführten Mediationen (Tochtermann ZZPInt 2006, 460).
c) Punkt 3 der Musterformulierung
Der Verweis auf die Beendigungstatbestände der Mediationsordnung schließt alle anerkannten Beendigungsgründe mit ein.
d) Punkt 4 und 5 der Musterformulierung
Beide Klauseln haben eine klarstellende Funktion. Hinsichtlich des Klageverzichts können so Auslegungsprobleme verhindert werden. Nur eine verbindliche Festlegung der einzelnen Stufen und ihrer Abfolge wird dem Grundgedanken der Eskalationsklausel gerecht, dass gerichtliche Verfahren erst als ultima ratio und nur bei Scheitern der ADR-Verfahren durchzuführen sind.