Der Restrukturierungsplan stellt das zentrale Restrukturierungsmittel des StaRUG dar. Er schafft die Grundlage für eine kollektiv-privatautonome Bewältigung der schuldnerischen Krise. Konzipiert wurden die Regelungen zur Gestaltung von Rechtsverhältnissen in Anlehnung an die insolvenzplanrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber spricht insoweit von einer „weitgehenden funktionalen Übereinstimmung mit den insolvenzrechtlichen Sanierungsoptionen” (BT-Drucks 19/24181, 99). Alternative Restrukturierungspläne von Planbetroffenen zur Sanierung des Schuldners können im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nicht zur Abstimmung gebracht werden (vgl. BT-Drucks 19/24181, 123). Allein der Schuldner ist zur Planvorlage befugt und hat damit die Möglichkeit, das Verfahren autonom zu gestalten.
1. Umfang der Gestaltungsmöglichkeiten
Üblicherweise erfasst ein Restrukturierungsplan Maßnahmen der finanziellen Restrukturierung, wie z.B. den (teilweisen) Forderungsverzicht oder Stundungen. Er kann aber auch vermögensbezogene Maßnahmen, wie z.B. die Veräußerung von Vermögensgegenständen oder die (teilweise) Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens vorsehen (Schluck-Amend in: K. Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. 2023, § 10 Rn 10.61). Darüber hinaus ermöglicht er die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, die sich im Kern an denen eines Insolvenzplans orientieren. Erfasst werden nach § 2 Abs. 1 StaRUG Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften sowie nach Abs. 2 der Vorschrift mehrseitige Rechtsverhältnisse. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, bietet § 2 Abs. 3 StaRUG die rechtliche Grundlage für die Gestaltung organisationsrechtlicher Strukturen sowie von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten am Schuldner. Nicht fällige oder bedingte Forderungen unterliegen ebenfalls der Gestaltungsmöglichkeit mittels Restrukturierungsplan (§ 3 StaRUG). Dagegen können durch den Restrukturierungsplan Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) nicht gestaltet werden. Da das noch im Regierungsentwurf geregelte Vertragsbeendigungsrecht, das eine leistungswirtschaftliche Sanierung ermöglicht hätte, nicht Gesetz geworden ist, handelt es sich bei dem StaRUG im Kern lediglich um ein Instrument zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung (Seibt/Westphal in: Seibt/Westphal, StaRUG, Einführung Rn 38).
2. Auswahl der Planbetroffenen und Gruppenbildung
Die Auswahl der Planbetroffenen steht gem. § 8 S. 1 StaRUG nicht im freien Ermessen des Schuldners. Er hat sie vielmehr nach sachgerechten Kriterien vorzunehmen (Doebert/Krüger, NZI 2021, 614). Sieht der Schuldner davon ab, bestimmte Gläubiger oder Gläubigergruppen in den Plan einzubeziehen, hat er dies primär anhand der typisierten Kriterien des § 8 S. 2 StaRUG zu begründen. Gleichwohl ermöglicht das schuldnerische Ermessen eine gezielte Auswahl der Planbetroffenen, bei der das Abstimmungsergebnis weitestgehend durch den Schuldner planbar ist. Im Plan können Gläubigergruppen gebildet werden (§ 9 StaRUG), die getrennt über den Plan abstimmen (§ 20 Abs. 5 StaRUG). Diese Regelung entspricht dem insolvenzrechtlichen Vorbild des § 222 InsO. Die Gruppenbildung hat sich an den in § 9 StaRUG gezogenen Grenzen zu orientieren.
Hinweis:
Die strategische Bedeutung der Gruppenbildung ist erheblich (näher dazu Doebert/Krüger, a.a.O., 614). So können absehbar dissentierende Gläubiger z.B. in einer eigenen Gläubigergruppe isoliert werden, um eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG zu erreichen. Um dem Transparenzgebot zu genügen, hat der Planersteller gem. § 9 Abs. 2 S. 3 StaRUG die zugrunde gelegten Abgrenzungskriterien im Restrukturierungsplan anzugeben.
3. Aufbau des Plans
Wie bei jedem Sanierungsvergleich können die Parteien Inhalt und Aufbau eines Restrukturierungsplans grds. autonom festlegen. Die inhaltlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus den §§ 5 bis 15 StaRUG sowie der Anlage zu § 5 S. 2 StaRUG. Nach § 5 S. 1 StaRUG gliedert sich der Restrukturierungsplan in einen darstellenden Teil und einen gestaltenden Teil. Dem Plan sind zudem die in den §§ 14 ff. StaRUG genannten Anlagen beizufügen. Daraus ergibt sich folgende Grobstruktur:
- Darstellender Teil – Gestaltender Teil – Anlagen
Im darstellenden Teil des Restrukturierungsplans sind die Grundlagen und Auswirkungen des Restrukturierungsplans zu beschreiben. Im gestaltenden Teil wird geregelt, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen geändert werden soll. Für die konkrete Gliederung und den Aufbau des Plans bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben.
Hinweis:
Der Plan kann nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten aufgebaut und gegliedert werden. Im Vordergrund sollte stets die Verständlichkeit für die Adressaten stehen, die von dem im Plan darzulegenden Restrukturierungskonzept überzeugt werden müssen, damit sie ihm mit den erforderlichen Mehrheiten zustimmen.
4. Checkliste für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Um den Bedürfnissen von KMU hinreichend Rechnung zu tragen, hat das BMJV auf seiner Internetseite https://www.bmj.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/Fruehwarnsysteme/S...