In einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Köln/OLG Köln ging es um die Frage der irreführenden Werbung mit einer Unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Beide Parteien vertreiben u.a. Matratzen. Im März 2022 warb die Antragsgegnerin auf ihrer Website für die Matratzen der Typen BeCo Selection und Mline Slow Motion 5 mit einer besonderen Günstigkeit, indem sie dem jeweils von ihr verlangten Preis (99,90 EUR für BeCo und 899 EUR für Mline Slow Motion 5) eine durchgestrichene UVP der betreffenden Hersteller von 249 EUR bzw. 1.499 EUR gegenüberstellte. Die Antragstellerin hatte diese Werbung als sog. Mondpreise, denen keine aktuelle und ernsthafte Kalkulation zugrunde liegt, beanstandet. Als Nachweis hatte sie verschiedene Angebote von Internet-Händlern der BeCo-Matratze vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass in keinem solchen die UVP verlangt wird. Ferner berief sie sich auf die Preisentwicklung zwischen April 2021 bis März 2022 laut der Preissuchmaschine „idealo”, aus der sich ergibt, dass der günstigste Preis für die BeCo-Matratze fast durchgehend unter 120 EUR lag. Vergleichbare Internetausdrucke hatte die Antragstellerin auch für die Mline Slow Motion 5 vorgelegt. Der Preis, den das Unternehmen Mline zuletzt selbst auf seiner Internetseite angegeben hatte, belief sich auf 1.649 EUR. Die Antragsgegnerin verteidigte sich damit, durch die Ergebnisse einer Wayback-Maschine sei belegt, dass der Hersteller für die Mline Slow Motion 5 an vier Zeitpunkten im Jahr 2021 (zuletzt 20.4.2021) den von ihr als UVP angegebenen Preis von 1.499 EUR ausgegeben habe. Gleiches ergebe sich aus der UVP-Liste des Herstellers. Zur Matratze BeCo Selection legte sie eine Bestätigungs-Email des Herstellers vor. In einem Verbrauchertest des Magazins „Haus & Garten” sei ferner ebenfalls die UVP mit 249 EUR angegeben worden.
Das LG Köln (Urt. v. 18. 5.2022 – 84 O 43/22) hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezogen auf den Antrag zu I 2 in Bezug auf die „Mondschein”-Preisvergleichs-Thematik zurückgewiesen und die Urteilsverfügung nur hinsichtlich eines weiteren Antrags zu I 1 erlassen, der darauf gerichtet war, nicht mit einem durchgestrichenen Preis mit einer Preisherabsetzung zu werben, wenn tatsächlich nur ein Vergleich mit einer UVP vorgenommen wird. Das LG Köln hatte es hinsichtlich des in der Berufung noch rechtshängigen Antrags zu Ziff. I 2 nicht als glaubhaft gemacht angesehen, dass die Preisempfehlungen der Hersteller für die BeCo- bzw. Mline-Matratze bloße „Mondpreise” darstellen. Allein die Vorlage von Angeboten mit unterschiedlichen UVP-Angaben bzw. erheblich von der UVP abweichenden Preisen spreche nicht gegen ernsthaft kalkulierte Preisempfehlungen. Die Antragstellerin verfolgte ihren erstinstanzlichen Antrag zu I 2 weiter und stützte sich vorwiegend auf zwei Aspekte, nämlich dass zum einen UVPs in der hier verwendeten Höhe vor dem Schalten der Werbung der Antragsgegnerin nicht von den jeweiligen Herstellern empfohlen worden seien. Zum anderen war sie der Ansicht, dass die UVPs, auch wenn sie denn ausgesprochen worden sein sollten, keiner ernsthaften Kalkulation entsprächen. Da sich niemand an diese UVPs halte, diese darüber hinaus variabel angegeben würden, dienten sie offensichtlich nur dazu, die Preisgünstigkeit eines Händlerangebots darzustellen.
Das OLG Köln (Urt. v. 9.9.2022 – 6 U 92/22) sah das anders und erließ die einstweilige Verfügung auch zum Antrag zu I 1 dahingehend, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, „einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, es sei denn der UVP liegt eine aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde”. Die Werbung mit einem UVP-Preis sei irreführend, wenn am Markt das Produkt über ein Jahr lang nur zu 50 % angeboten wird. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass der UVP-Preis nicht mehr ernstgemeint ist.