Diese Klageform ist vom BGH zunächst für die Fälle entwickelt worden, in denen ein nach dem äußeren Erscheinungsbild wirksamer Titel aus formellen Gründen unwirksam ist, ohne dass dies dem Titelinhalt zu entnehmen ist: Ist ein Zahlungstitel nicht der materiellen Rechtskraft fähig, weil nicht erkennbar ist, über welchen Anspruch entschieden wurde (z.B. Teilklage ohne Angabe des streitgegenständlichen Teils), kann analog § 767 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO sind dann nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn bei einer Forderungsmehrheit nicht erkennbar ist, aus welchen Einzelforderungen sich die zuerkannte Gesamtforderung zusammensetzt. Nach der Rechtsprechung ist die Klage auch in den Fällen statthaft, in denen die Unwirksamkeit aus formellen Gründen dem Titel zu entnehmen (z.B. erkennbar unbestimmter Titel) oder der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist (sog. Titelgegenklage, z.B. bei einer Stundungsvereinbarung hinsichtlich der vorzunehmenden Zwangsvollstreckung; vgl. zum Ganzen Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., § 767 ZPO Rn 9a u. 9b).
1. Zulässigkeitsvoraussetzungen
Statthaft ist die sog. Titelgegenklage oder Gestaltungsklage sui generis nach § 767 ZPO analog, wenn eine materielle oder formelle Einwendung gegen den Vollstreckungstitel selbst vorgebracht wird (Thomas/Putzo/Seiler, a.a.O., § 767 ZPO Rn 8a). Die meisten Entscheidungen zur Titelgegenklage betreffen vollstreckbare notarielle Urkunden. Da die Rechtsprechung formularmäßig abgegebene Unterwerfungserklärungen einer AGB-Kontrolle unterzieht, kann sich die Unwirksamkeit des Titels (auch) daraus ergeben, dass die Unterwerfungserklärung eine überraschende Klausel ist oder einer Inhaltskontrolle nicht standhält (BGH, Urt. v. 27.9.2001 – VII ZR 388/00, NJW 2002, 138; BeckOK-ZPO/Preuß, 46. Ed., Stand 1.12.2022, § 767 ZPO Rn 57.2).
Auch bei formellen Einwendungen gegen den Titel selbst, wie z.B. der Einwand, dieser sei zu unbestimmt oder eine notarielle Unterwerfungserklärung i.S.v. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.E. sei mangels Prozessfähigkeit des Schuldners unwirksam, kann über § 767 ZPO analog geltend gemacht werden. Eine planwidrige Regelungslücke besteht trotz des vollstreckungsinternen Rechtsbehelfs der sog. Klauselerinnerung nach § 732 ZPO, da durch § 767 ZPO analog die Vollstreckung aus der Urkunde schlechthin für unzulässig zu erklären ist, was mit den Rechtsbehelfen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zu erreichen ist. Mit diesen kann nur eine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel herbeigeführt werden (BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 82/13, NJW 2015, 1181 Rn 7; Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., § 732 ZPO Rn 2 „Wahlrecht”).
Die Prüfung der Zulässigkeit im Übrigen entspricht der bei der unmittelbaren Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO analog.
2. Begründetheit
Die Begründetheitsprüfung entspricht derjenigen der unmittelbaren Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO mit Ausnahme davon, dass die Präklusionsvorschrift von § 767 Abs. 2 ZPO (analog) nicht gilt, weil die Einwände gegen den Vollstreckungstitel selbst zwangslogisch erst nach Entstehung des Vollstreckungstitels entstehen können (Müko-ZPO/Schmidt/Brinkmann, a.a.O., § 767 ZPO Rn 6 m.w.N.).