1. Art. 14 ODR-VO und OS-Plattform
Aus Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 v. 21.5.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO) ergibt sich für in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, die Verpflichtung, den Link zu der von der EU-Kommission zur Verfügung gestellten OS-Plattform sowie die E-Mail-Adresse des Unternehmers anzugeben. Nur derjenige Unternehmer, der sich freiwillig verpflichtet hat oder gesetzlich (wie z.B. Energieversorger, § 111b EnWG) verpflichtet ist, Alternative Streitbeilegungsstellen (AS-Stellen) zu nutzen, hat weitergehende Informationen zur OS-Plattform zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 ODR-VO). Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Abs. 1e) ODR-VO ist ein „Online-Dienstleistungsvertrag” ein solcher Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Wege angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.
Die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO lässt sich mit einem standardmäßigen Text erfüllen. Der Link muss nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 ODR-VO „leicht zugänglich sein”. Wo genau er sich befinden muss, ist nicht geregelt. Am häufigsten ist er im Impressum zu finden. Aber auch die Aufnahme in die AGB mit einer deutlichen Überschrift dürfte ausreichend sein. Der Hyperlink selbst muss nach der Rechtsprechung klickbar sein (ansonsten stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar).
Beispiel:
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Unsere E-Mail-Adresse lautet: xy@ ...
2. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Aufgrund der nationalen Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung (RL 2013/11/EU, sog. ADR-Richtlinie) sind weitere Informationspflichten durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hinzugekommen.
a) Allgemeine Informationspflicht (§ 36 VSBG)
Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat dem Verbraucher „leicht zugänglich, klar und verständlich” mitzuteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Weitergehende Informationen zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle haben diejenigen Unternehmer zu erteilen, die sich freiwillig zur Teilnahme verpflichtet haben oder gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet sind (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Geschuldet sind die Informationen allerdings nur von denjenigen Unternehmern, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres elf oder mehr Personen beschäftigt hatten (§ 36 Abs. 3 VSBG).
b) Nachvertragliche Informationen (§ 37 VSBG)
Unabhängig von der Beschäftigtenanzahl und lediglich vom Abschluss eines Verbrauchervertrags abhängig, hat der Unternehmer den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag nicht beigelegt werden konnte. Ferner sind Angaben zur Teilnahmebereitschaft bzw. Teilnahmeverpflichtung zu machen.
Seiner nachvertraglichen Informationspflicht gem. § 37 VSBG bei Ablehnung nach gescheiterter Beilegung der Streitigkeit über einen mit einem Verbraucher geschlossenen Dienstleistungsvertrag könnte der Unternehmer z.B. so nachkommen:
Formulierungsvorschlag:
„Bei Streitigkeiten mit uns aus dem mit Ihnen geschlossenen Verbrauchervertrag wäre die Streitbeilegungsstelle Y, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, www.xxxxxxxx.de zuständig. Eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren lehnen wir allerdings ab.”