Die Sächsische Staatsregierung hat beschlossen, dass Gesetze und Rechtsverordnungen im Freistaat künftig in einer geschlechtergerechteren Sprache formuliert werden sollen. Sie setzt damit eine bereits im Koalitionsvertrag verankerte Absprache um.
Bislang wurde in Normtexten durchweg das sog. generische Maskulinum verwendet. So ist z.B. in sächsischen Gesetzen ausschließlich vom Staatsminister und nicht von der Staatsministerin oder vom Schüler und nicht von der Schülerin die Rede. Sie seien, so hieß es zur Begründung, immer mitgemeint, seien aber nicht immer mitgedacht gewesen. Künftig sollen Frauen und Männer in Gesetzen gleichberechtigt "sichtbar" werden.
Landesjustiz- und Gleichstellungsministerin Katja Meier erläuterte hierzu: "Die Sprache unserer Gesetze ist immer noch von einer Zeit geprägt, in der Frauen und Männer nicht dieselben Rechte hatten. Es ist mir deshalb ein besonderes Anliegen, dass die Gleichberechtigung von Frau und Mann endlich auch sprachlich zum Ausdruck kommt".
Kritik an dem Vorhaben Sachsens kam bereits vom Verein deutsche Sprache (VDS). Die Landesregierung missachte mit der geplanten Vorgabe die deutsche Rechtssprache, so der Vorsitzende des Vereins, Prof. Walter Krämer. "Gerade Justitia sollte wissen, dass man sich Regelungen nicht zurechtbiegen kann, wenn sie einem nicht gefallen", so Krämer. "Wer so etwas glaubt, sollte sich mit der deutschen Sprache und ihrer Grammatik beschäftigen – denn Deutsch ist bereits geschlechtergerecht", so der VDS-Vorsitzende. Das biologische und das grammatikalische Geschlecht stünden in keinem Zusammenhang. Wer die Sprache so entstellen müsse, sei weit von der Lösung echter Geschlechterprobleme entfernt.
Erst kürzlich hatte die Frage auch die deutsche Justiz beschäftigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte im Anschluss an einen langjährigen Zivilrechtsstreit zu entscheiden, ob in Sparkassenvordrucken und -formularen das generische Maskulinum zulässig ist oder ob Frauen damit diskriminiert werden. Das höchste deutsche Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Sparkassenkundin allerdings aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschl. v. 26.5.2020 – 1 BvR 1074/18). Zuvor hatte der BGH ihre Klage auch inhaltlich abgewiesen: Nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis – so die Zivilrichter – könne der Bedeutungsgehalt einer grammatisch männlichen Personenbezeichnung jedes natürliche Geschlecht umfassen (BGH, Urt. v. 13.3.2018 – VI ZR 143/17).
[Quellen: Justiz Sachsen/VDS/BVerfG/BGH]