1. Beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern
Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet (sog. beiderseitige Barunterhaltspflicht), sofern beide Elternteile über Einkommen verfügen. Demnach haften beide Eltern gleichrangig, jedoch nicht als Gesamtschuldner. Vielmehr sind sie Teilschuldner und haften nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.
Hinweis:
Zum schlüssigen Antrag im Zahlungsverfahren gegen einen Elternteil gehört daher auch die Darlegung, welcher Haftungsanteil auf diesen in Anspruch genommenen Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370; KG, Beschl. v. 13.7.2015 – 25 UF 57/15, FamRZ 2016, 379; OLG Bremen, Beschl. v. 29.6.2011 – 4 WF 51/11, NJW 2011, 2596). Erforderlich ist hierzu auch die substantiierte Darlegung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des anderen Elternteils, da anders die Haftungsquote nicht bestimmt werden kann.
2. Berechnung der Haftungsanteile
Der nach den oben dargestellten Grundsätzen errechnete Bedarf des Kindes ist zwischen den Eltern im Verhältnis ihrer anzurechnenden Einkünfte aufzuteilen.
Die Anteile der Eltern sind dabei unter Vorwegabzug des sog. angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437 m.w.N.), der derzeit (2023) auf 1.650 EUR festgesetzt ist.
Hinweise:
Dies soll anhand verschiedener Berechnungsbeispiele veranschaulicht werden, bei denen immer mit zwei Dezimalstellen gerechnet wird, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Bei Berechnungsprogrammen wird vielfach bereits am Anfang der längeren Berechnung eine Rundung der Zahlen vorgenommen, was im Ergebnis durchaus zu geringfügigen Abweichungen führen kann.
Berechnungsbeispiel 1:
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Vater |
Mutter |
zusammen |
Bereinigtes Nettoeinkommen der Eltern |
2.625,00 EUR |
2.250,00 EUR |
4.875,00 EUR |
abzgl. Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
– 1.650,00 EUR |
– 1.650,00 EUR |
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verbleibendes Einkommen |
975,00 EUR |
600,00 EUR |
1.575,00 EUR |
Anteil in Prozent |
61,90 % |
38,10 % |
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Berechnungsbeispiel 2:
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Vater |
Mutter |
zusammen |
Bereinigtes Nettoeinkommen der Eltern |
2.625,00 EUR |
1.700,00 EUR |
4.325,00 EUR |
abzgl. Selbstbehalt gegenüber Volljährigen |
– 1.650,00 EUR |
– 1.650,00 EUR |
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verbleibendes Einkommen |
975,00 EUR |
50,00 EUR |
1.025,00 EUR |
Anteil in Prozent |
95,12 % |
4,88 % |
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Die Unterhaltspflicht bei anteiliger Haftung ist immer auf den Betrag begrenzt, den der Unterhaltspflichtige bei alleiniger Unterhaltshaftung auf der Grundlage nur seines eigenen Einkommens zu zahlen hätte (BGH, Beschl. v. 16.9.2020 – XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28, BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, FamRZ 2017, 437; BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711; OLG Brandenburg, Beschl. v. 1.12.2021 – 13 UF 166/20 m.w.N.).
Hinweis:
Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil sollte daher immer eine entsprechende Kontrollberechnung vornehmen und so die Chance nutzen, seine Zahlungspflicht zu reduzieren.
a) Berechnung bei einem Kind, das noch bei einem Elternteil wohnt
Berechnungsbeispiel 1:
Lebt das volljährige Kind noch bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt auf der Basis des zusammengerechneten Einkommens der beiden Eltern, also beim Berechnungsbeispiel 1 von 4.875 EUR.
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (2023) |
955,00 EUR |
abzgl. volles Kindergeld |
– 250,00 EUR |
verbleibender ungedeckter Bedarf |
705,00 EUR |
Die anteilige Haftung der Eltern errechnet sich dann wie folgt:
Haftungsanteil des Vaters in % |
61,90 % |
Haftungsanteil der Mutter in % |
38,10 % |
Unterhaltsanspruch gegen den Vater |
436,43 EUR |
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter |
268,57 EUR |
Summe |
705,00 EUR |
Die Kontrollrechnung auf der Basis des alleinigen Einkommens des Kindesvaters ergibt mit 441 EUR einen höheren Betrag. Es bleibt also bei der Zahlungsverpflichtung von 436,43 EUR!
Berechnungsbeispiel 2:
Im Berechnungsbeispiel 2 ist das zusammengerechnete Einkommen der beiden Eltern von 4.325 EUR maßgeblich.
Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes (2023) |
905,00 EUR |
abzgl. volles Kindergeld |
– 250,00 EUR |
verbleibender ungedeckter Bedarf |
655,00 EUR |
Die anteilige Haftung der Eltern errechnet sich dann wie folgt:
Haftungsanteil des Vaters in % |
95,12 % |
Haftungsanteil der Mutter in % |
4,88 % |
Unterhaltsanspruch gegen den Vater |
623,05 EUR |
Unterhaltsanspruch gegen die Mutter |
31,95 EUR |
Summe |
655,00 EUR |
Hier kommt aber die Kontrollrechnung auf der Basis des alleinigen Einkommens des Kindesvaters zur Anwendung, nach der er nur 441 EUR zu leisten hat. Seine Zahlungsverpflichtung ist also entsprechend eingeschränkt.
b) Berechnung bei Bezug von Ausbildungsvergütung
Bezieht das Kind Ausbildungsvergütung, ist neben dem Kindergeld auch noch diese Ausbildungsvergütung – bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen von 100 EUR (Anmerkung A 8 der Düsseldorfer Tabelle 2023) – als bedarfsdeckend abzuziehen. Der dann noch verbleibende Restbetrag ist zwischen den Eltern aufzuteilen. Auch hier ist die Kontrollrechnung zu beachten.
c) Berechnung bei einem studierenden Kind mit eigenem Haushalt
Auf der Basis dieser anteiligen Haftung der Eltern ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung bei einem studierenden Kind mit eigenem Haushalt:
Der Unterhaltsbedarf des studierenden Kindes ergibt sich aus den aktuellen Werten...