Die Anspruchsgrundlagen für den nachehelichen Unterhalt setzen einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der auf Seiten des Unterhaltsberechtigten eingetretenen Bedürfnislage voraus. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2005, 1817) auch für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, für den das Gesetz nicht ausdrücklich einen Einsatzpunkt vorschreibt. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen Anschlussunterhalt müssen ohne zeitliche Lücke vorhanden sein. Grundsätzlich ist ein Wiederaufleben eines mangels Bedürftigkeit entfallenden Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen.
Der BGH (FamRZ 2016, 203 m. Anm. Finke = MDR 2016, 91 = NJW 2016, 153 = FuR 2016, 161 = FamRB 2016, 47) schränkt diesen Grundsatz jedoch ein. Das Erfordernis der lückenlosen Unterhaltskette gebietet im Ausgangspunkt nur, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Ist dies der Fall und wird der Unterhalt vorübergehend nur deshalb nicht geschuldet, weil der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig oder der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig war, steht dies den Unterhaltsansprüchen in der Zeit nach der Wiederherstellung von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht zwingend entgegen. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die Unterhaltskette beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem durch den Einkommensrückgang beeinflussten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt. Der Umstand, dass die erneute Aufnahme einer Berufstätigkeit durch den zuvor arbeitslos gewesenen Unterhaltspflichtigen bei Fortbestand der Ehe deren Verhältnisse geprägt hätte, rechtfertigt die Annahme, dass der Anspruch auch während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit des Pflichtigen zumindest latent weiter vorhanden war und die Unterhaltskette nicht unterbrochen hat.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist nicht nur für den Aufstockungsunterhalt von Bedeutung. Ob der Wegfall eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs endgültig ist, richtet sich in allen Fällen danach, ob die Änderung einer Anspruchsvoraussetzung nachhaltig war.