1. Ausbildungsunterhalt des Kindes
Eltern sind im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB Abs. 1 BGB) und anteilig entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) zur Deckung des Lebensbedarfs ihrer Kinder verpflichtet, zu dem auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf zählen (§ 1610 Abs. 2 BGB), soweit die Kinder außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).
a) Vermögenseinsatz des volljährigen Kindes
Nach § 1602 Abs. 2 BGB haben minderjährige unverheiratete Kinder lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen bedarfsdeckend zu verwenden. Das OLG Zweibrücken (FamRZ 2016, 726 = FuR 2016, 364) stellt klar, dass sich im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift ergibt, dass ein volljähriges studierendes Kind auch den Stamm seines Vermögens einzusetzen hat, bis auf einen sog. Notgroschen für Fälle plötzlich auftretenden Sonderbedarfs. Im Falle einer anderweitigen Verwendung des Vermögens ist von dessen fiktiven Fortbestand auszugehen.
b) Zeitnaher Beginn der Ausbildung
Dem Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt liegt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zugrunde, dass es dem unterhaltsberechtigten Kind obliegt, nach Abschluss der Schulausbildung unter Berücksichtigung einer gewissen Orientierungsphase die berufliche oder weiterführende schulische Ausbildung zeitnah zu bestimmen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1375).
Der Zeitpunkt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann u.a. hinausgeschoben sein, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter schwanger wird und anschließend ihr Kind betreut (vgl. BGH FamRZ 2011, 1560). Nach Auffassung des OLG Celle (FamRZ 2016, 830 = FamRB 2016, 219) kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch dann noch bestehen, wenn die unterhaltsberechtigte Tochter ihre Erstausbildung erst neun Jahre nach Abschluss ihrer Schulausbildung aufnimmt, weil sie für jeweils drei Jahre ihre beiden Kinder selbst betreut hat und sodann zeitnah keinen Ausbildungsplatz finden konnte.
2. Elternunterhalt/Leistungsfähigkeit
Der BGH hat klargestellt, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ein vom Unterhaltspflichtigen seiner Lebensgefährtin geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB gem. § 1609 Nr. 2 BGB von seinem Einkommen abzuziehen ist (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2016, 1511 = FamRB 2016, 216; hier Abzüge vom Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus der ein Kind hervorgegangen ist).
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch (aus elternbezogenen Gründen) bestehen, wenn die Kindesmutter im Einverständnis mit dem seinen Eltern unterhaltspflichtigen Lebensgefährten das Kind persönlich betreut (s. hierzu unten II. 3. a).
Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtmissbräuchlich erscheint. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtige auf den Familienselbstbehalt berufen kann. Es bleibt beim Selbstbehalt für einen unverheirateten Unterhaltspflichtigen. Der BGH begründet dies damit, dass die Zubilligung des Familienselbstbehalts auf der Prämisse basiert, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden.
Hinweis:
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt zzt. 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens; bei Vorteilen des Zusammenlebens i.d.R. 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, bemisst sich der angemessene Unterhalt des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
3. Unterhalt der nichtehelichen Mutter
a) Verlängerter Anspruch
In der Entscheidung zum Verhältnis zwischen Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt (s.o. unter II. 2.) hat sich der BGH auch mit den Voraussetzungen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts befasst (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2016, 1511).
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Neben kindbezogenen Gründen kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung in Betracht. Der BGH weist darauf hin, dass dies dann gelten kann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dies kann auch vorliegen, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es nicht mehr der gesondert...