In der Eile des täglichen Geschäfts stellt sich im Anwaltsbüro gelegentlich heraus, dass in dem vor einiger Zeit gestellten Kostenfestsetzungsantrag einige Kostenpositionen vergessen worden sind. Ob in einem solchen Fall dann noch eine Nachfestsetzung in Betracht kommt, hängt einmal vom Stand des Kostenfestsetzungsverfahrens, des Weiteren aber auch von der vergessenen Kostenposition ab. Die hiermit zusammenhängenden Probleme sollen deshalb nachfolgend kurz dargestellt werden.
1. Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht rechtskräftig
Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht rechtskräftig, sollten verfahrensrechtliche Probleme nicht auftreten.
a) Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht erlassen
Wird das Versehen, eine Kostenposition nicht zur Festsetzung anzumelden, alsbald nach dem Einreichen des Kostenfestsetzungsantrags bemerkt, bestehen noch gute Aussichten, dass der Rechtspfleger noch keine Entscheidung über diesen Kostenfestsetzungsantrag getroffen hat. Denn der Rechtspfleger hat im Regelfall dem Erstattungspflichtigen vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag rechtliches Gehör zu gewähren, was einige Zeit in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall wird der Rechtspfleger dann den Nachfestsetzungsantrag ebenfalls dem Gegner zuleiten und über beide Festsetzungsanträge gemeinsam in einem einzigen Beschluss entscheiden.
b) Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen
Hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen, als der Nachfestsetzungsantrag eingeht, leiten viele Rechtspfleger ein weiteres Kostenfestsetzungsverfahren ein, hören hierzu erneut den Erstattungspflichtigen und treffen dann eine weitere Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag. Wird diesem stattgegeben, ergeht dann ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss.
Hat der Rechtspfleger dem (ersten) Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in vollem Umfang entsprochen, kann der Antragsteller diesen – abhängig vom Wert der Beschwer – mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG bzw. mit der sofortigen Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO anfechten. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs kann der Antragsteller dann auch die vergessenen Kostenpositionen geltend machen. In einem solchen Fall wird die Nachfestsetzung aus prozessökonomischen Gründen zugelassen (s. KG NJW-RR 1991, 768; Dörndorfer in: Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 198).
Hat der Rechtspfleger demgegenüber dem (ersten) Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattgegeben, ist der Antragsteller hierdurch nicht beschwert. Die Einlegung einer befristeten Erinnerung oder sofortigen Beschwerde wäre dann mangels Beschwer unzulässig. Eine Beschwer kann auch nicht nachträglich dadurch hergeleitet werden, dass der Antragsteller neue Kostenpositionen, über die der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden hat, nachschiebt (s. OLG Bamberg JurBüro 1983, 129; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 449; Dörndorfer,> a.a.O.). In einem solchen Fall ist dann lediglich die Nachfestsetzung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zulässig.
2. Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtskräftig
Bemerkt der Antragsteller sein Versehen, eine oder mehrere Kostenpositionen noch nicht zum Gegenstand seines Kostenfestsetzungsantrags gemacht zu haben, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits rechtkräftig ist, ist Folgendes zu beachten:
Die materielle Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist (BGH RVGreport 2011, 309 [Hansens]; BGH BRAGOreport 2003, 57 [ders.] = JurBüro 2003, 260). Versehentlich in einem ersten Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemachte Posten sind demgegenüber der Nachliquidation zugänglich (BVerfG NJW 1995, 1886; BGH NJW 2009, 3104; FamRZ 2011, 1222; BGH RVGreport 2011,28 [Hansens] = zfs 2011, 101 m. Anm. Hansens = AGS 2010, 580 m. zust. Anm. N. Schneider; OLG München MDR 2003, 55; OLG Düsseldorf AGS 2006, 201; OLG Stuttgart RVGreport 2009, 312 [Hansens]; OLG Celle AGS 2010, 582 m. zust. Anm. N. Schneider; LG Trier JurBüro 2012, 250; Zöller/Herget,> ZPO, 32. Aufl. 2018, § 104 Rn 21 „Nachliquidation“ m.w.N.).
Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Erstattungsberechtigte in seinem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar seinen gesamten Erstattungsanspruch geltend gemacht, gibt er damit zu erkennen, dass er eben diesen ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben will. In einem solchen Fall sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung und damit einer Nachfestsetzung zugänglich gewesen wäre. Über diesen Anspruch hat dann der Rechtspfleger rechtskräftig entschieden (so BGH RVGreport 2011, 309 [Hansens]).
a) Nachfestsetzung unzulässig
Damit ist eine Nachfestsetzung in folgenden Fällen unzulässig:
- Die erstattungsberechtigte Partei stellt nach gesetzlicher Änderung der Zinshöhe einen Antrag auf Ergänzung der Verzinsung des Erstattungsbetrags (so BGH BRAGOreport 2003, 57 [Hansens] = NJW 2003, 1462 = JurBüro 2003, 260).
- Der Nachfestsetzungsantrag wird auf einen höheren Gegenstandswert gestützt als im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag zugrunde gelegt. In dem vom BGH (RVGreport 2011, 3...