Gemäß § 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Demgegenüber muss die Partei diese Anforderungen nicht erfüllen, für sie gilt die „normale” Schriftform. Ob ein Kostenfestsetzungsantrag bei dem Gericht des ersten Rechtszugs als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, ist nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. eine von Amts wegen zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung. Dies hat zur Folge, dass ein per Telefax eingereichter Antrag als unzulässig abzuweisen ist, wenn er nach den gesetzlichen Vorgaben als elektronisches Dokument einzureichen war. Die Ausnahme des § 130d S. 2 ZPO, nach der bei einer vorübergehenden technischen Störung eine elektronische Übermittlung nicht möglich und deshalb die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, lag hier nicht vor.
Die Formerfordernisse des § 130d S. 1 ZPO gelten nach Auffassung des OLG Frankfurt deshalb, weil es sich bei dem Kostenfestsetzungsantrag um einen „schriftlich einzureichenden Antrag” i.S.d. Vorschrift handelt. Ein Kostenfestsetzungsantrag unterliegt zwar nicht zwingend dem Schriftformerfordernis, er kann vielmehr auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklärt werden. Wird er jedoch schriftlich eingereicht, liegt ein „schriftlich einzureichender Antrag” i.S.v. § 130d S. 1 ZPO vor.
Das OLG Frankfurt a.M. hat seine Auffassung unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG begründet, der sich mit der Regelung des § 130d ZPO weitgehend deckt. Das OLG hat ferner darauf hingewiesen, dass das FamFG im Gegensatz zur ZPO kein allgemeines Schriftformerfordernis vorsieht. Deshalb besteht nach § 14b Abs. 2 FamFG für nicht schriftlich einzureichende Anträge die Möglichkeit der Einreichung eines Antrags in gewöhnlicher Form. Nur auf Anforderung des Gerichts muss gem. § 14 Abs. 2 S. 2 FamFG ein elektronisches Dokument nachgereicht werden. Da die ZPO jedoch eine dem § 14d Abs. 2 FamFG entsprechende Regelung nicht enthält, folgt hieraus nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M., dass im ZPO-Verfahren grds. alle stets schriftlich einzureichenden Erklärungen und Anträge dem Formerfordernis des § 130d ZPO unterfallen.