§ 28 Abs. 1 KrWG verweist den Abfallbesitzer auf die ordnungsgemäße Beseitigung und Verwertung nach dem Grundmodell des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Dazu zählt das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nicht. § 28 Abs. 3 S. 1 und 2 KrWG gibt allerdings den Ländern die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen, "soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen." Es kommt also grds. auf gesetzte Ausnahmen nach Landesrecht an (dazu: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.9.2018 – 2 Rb 5 Ss 625/18, juris). Grundsätzlich aber bleibt mangels landesrechtlicher Sonderregelungen das Verbrennen von Gartenabfällen verboten.
Auch liegt ein Verstoß gegen §§ 11 Abs. 1, 15 KrWG vor. Ferner kann der Straftatbestand der umweltgefährdenden Abfallbeseitigungen (§ 326 StGB) auch beim Verbrennen von Hausmüll, der nicht zum Sondermüll gehört, verwirklicht sein. Allerdings muss durch das Verbrennen die Umwelt nachhaltig verunreinigt werden. Die bloße Belästigung von Anwohnern durch das Verbrennen von Holz und Papierabfällen oder Plastikbestandteilen erfüllt den Tatbestand nicht (OLG Zweibrücken NJW 1988, 3029 f.).
Die ehemals für Pflanzenabfälle geltenden Pflanzen-Abfallverordnungen der Länder, die das Verbrennen grds. gestatteten, sind nahezu flächendeckend aufgehoben worden (vgl. z.B. die am 31.3.2014 außer Kraft getretene "BrennVO" für Niedersachsen vom 2.1.2004). Soweit sie noch in einzelnen Bundesländern gelten, dürfen brennbare Zusätze, wie Mineralöle, Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände, nicht zugesetzt werden. Ausnahmen können bestehen, wenn die Ortssatzung für das Entsorgen von pflanzlichen Abfällen einen Anschluss- und Benutzungszwang an Entsorgungseinrichtungen der Gemeinde vorsieht (vgl. hierzu aber OVG NRW BBauBl. 1996, 885 [s. 3.b]). Ansonsten gestatten die Pflanzen-Abfallverordnungen, soweit sie noch gelten, das Verbrennen von Kleingartenabfällen (pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die im Haus und Kleingarten anfallen) an Werktagen einmal täglich höchstens zwei Stunden lang. Zuwiderhandlungen sind bußgeldbewehrt (OLG Düsseldorf NuR 1994, 151). In diesem Bereich ist auch die Prüfung von Abwehr- und Beseitigungsansprüchen nach §§ 906, 1004 BGB eröffnet.