Das OVG Münster hat sich der Frage gewidmet, ob die Nutzung der Straße durch das Abstellen von E-Scootern Gemeingebrauch (gebührenfrei) oder Sondernutzung mit einer entsprechenden Gebührenpflicht darstellt (Beschl. v. 26.10.2023 – 11 A 339/23, VkBl 2024, 16 = GewArch 2023, 501 ff. = KommJur 2023, 463 ff. = KStZ 2024, 14 ff. = NWVBl 2024, 76 ff.).
Hinweis:
Sondernutzung ist gem. § 18 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Nach der Legaldefinition des Gemeingebrauchs in § 14 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Nach § 14 Abs. 3 S. 1 StrWG NRW liegt kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.
Das OVG Münster hatte bereits zuvor entschieden, dass die Nutzung der öffentlichen Straße durch Abstellen von Mietfahrrädern Sondernutzung sei (Beschl. v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20, NWVBl. 2021, 172). Es ist der Auffassung, dass für die Beurteilung, ob das Abstellen von E-Scootern, die im Rahmen des gewerblichen Verleihsystems stationsungebunden (sog. Free-Floating-System) auf der öffentlichen Straße angeboten werden, den Zweck des Verkehrs oder überwiegend andere Zwecken erfülle, dieselben Grundsätze gleichermaßen heranzuziehen sein dürften.
Hiernach erfolgt das stationsungebundene Abstellen bzw. Parken von Mietfahrrädern oder zugelassenen und betriebsbereiten Elektrokleinstfahrzeugen „bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände” nicht „einzig” zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme. Dieser Zweck ordne sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem – verkehrsfremden – Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten Fahrrads oder Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme ermögliche. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck sei für den objektiven Beobachter auch ohne weiteres erkennbar. Die fraglichen Fahrzeuge seien – für jedermann sichtbar – mit technischen Vorrichtungen ausgestattet, welche einerseits ihre jederzeitige Inbetriebnahme ausschlössen, andererseits dem Interessenten die Möglichkeit eröffneten, das zuvor ausgewählte Fahrzeug internetbasiert freizuschalten, um es zu Verkehrszwecken zu nutzen. Die Ermöglichung einer internetbasierten Freischaltung sei dabei ersichtlich nicht in erster Linie einem Interesse des Vermieters geschuldet, das betreffende Fahrzeug Verkehrszwecken zuzuführen. Sie diene vielmehr dem vorrangigen geschäftlichen Interesse an der Erzielung von Umsatz, indem der Vermieter durch die technische Ausstattung des Fahrzeugs sicherstelle, dass seine Nutzung zu Verkehrszwecken im Ergebnis nur gegen Entgelt nach Abschluss einer Vereinbarung in digitaler Form erfolgen könne.