1. Arbeitshilfen
a) Die neue Düsseldorfer Tabelle – Stand 1.8.2015 – mit der Tabelle der Zahlbeträge ist abgedruckt in ZAP F. 11, S. 1331.
Hinweis:
Die Neufassung berücksichtigt die jüngsten Änderungen durch das Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, das am 23.7.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1202) und löst damit die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1.1.2015 (ZAP F. 11, S. 1307) ab.
b) Die Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts – Stand 1.1.2015 – nebst tabellarischen Übersichten (Gutdeutsch) ist abgedruckt in FamRZ 2015, 305 ff., in der Sonderbeilage zu NJW Heft 12/2015, in FuR 2015, 92 und in FamRB 2015, 43.
c) Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen der Oberlandesgerichte mit dem Stand v. 1.1.2015 sind enthalten in der Sonderbeilage zu NJW Heft 12/2015.
Hinweis:
Auch hier sind aufgrund der sich ergebenden Änderungen durch das Gesetz zur Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags z.T. schon neue Leitlinien veröffentlicht worden (s. bspw. OLG Köln www.olg-koeln.nrw.de/infos/unterhaltsleitlinien ).
d) Tabellen zur Einkommensermittlung zur Leistung des Mindestunterhalts von Schürmann sind abgedruckt in FamRZ 2015, 383, FamRB 2015, 81 und FuR 2015, 12.
e) Tabellarische Richtwerte für die konkrete Bedarfsermittlung finden sich in den Beiträgen von Eder (FuR 2015, 254), Büte (FuR 2005, 385) und Gutdeutsch (NJW 2012, 561).
2. Gesetzesänderungen
a) Höhere Pfändungsfreigrenzen
Ab dem 1.7.2015 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Der Pfändungsschutz soll das Existenzminimum sichern und dem Schuldner ermöglichen, die gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.073,88 EUR und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltsplichten um 404,16 EUR für die erste und um 225,17 EUR für die weiteren Personen. Der pfändungsfreie Anteil des Mehrbetrags und die Einzelbeträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ( www.bmjv.de ).
b) Erhöhung des Kinderfreibetrags
Anfang März hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindegeldes und des Kinderzuschlags vorgelegt, das Gesetz ist bereits am 23.7.2015 in Kraft getreten ist (BGBl. I, S. 1202).
Der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 S. 1 EStG erhöht sich nach den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts für die Jahre 2015 auf 2.256 EUR und 2016 auf 2.304 EUR, der Kinderzuschlag monatlich ab dem 1.7.2016 von 20 EUR auf 160 EUR monatlich. Hieraus ergeben sich eine Erhöhung des Mindestunterhalts und eine entsprechende Anpassung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle (vgl. ZAP F. 11, S. 1331). Der Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1.1.2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR anzuheben.
Nach einem weiteren Referentenentwurf soll der Mindestunterhalt zukünftig unmittelbar auf das sächliche Existenzminimum abgestellt und das vereinfachte Unterhaltsverfahren u.a. durch Neuregelungen zur elektronischen Antragstellung anwendungsfreundlicher geregelt werden.