1 BRAK hält am beA-Starttermin fest
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat Mitte August bestätigt, dass sie am Starttermin 3. September für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) festhält. Die Sicherheitsgutachterin der BRAK, die Firma secunet, habe die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom Juni bestätigt, teilte die BRAK mit. Damit stehe der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege. Die übrigen – als weniger gewichtig eingestuften – Schwachstellen (sog. Kategorie B) würden im laufenden Betrieb beseitigt, ebenso die kürzlich gemeldete Schwachstelle, die erneut einen Beschluss der Hauptversammlung im August erfordert hatte (s. dazu ZAP Anwaltsmagazin 16/2018, S. 809).
In ihrer Mitteilung ging die BRAK auf die Anfang August noch hervorgehobenen Bemühungen um die Einführung einer neuen Testphase nicht mehr ein. Wie in der Presse berichtet wurde, hat es das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgelehnt, einen weiteren Testzeitraum zu ermöglichen. Damit lebt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit dem 3. September wieder die (passive) Nutzungspflicht auf und sollte, da der Zeitpunkt des Redaktionsschlusses vor dem 3.9.2018 lag, bei Erscheinen der ZAP bereits gelten.
[Red.]
2 Drittes Geschlecht im Personenstandsrecht
Die Bundesregierung hat Mitte August den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes beschlossen. Damit wird es künftig im Geburtenregister neben dem Geschlechtseintrag für männliche und weibliche Personen die Möglichkeit eines dritten Geschlechtseintrags geben.
Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 genügt diese Regelung nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen "positiven Geschlechtseintrag" ermöglichen. Der Gesetzentwurf sieht hier nun vor, dass der Standesbeamte neben den bereits vorgesehenen Varianten die Angabe "divers" eintragen kann.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Prof. Dr. Günter Krings, erklärte hierzu nach dem Kabinettsbeschluss: "Der heute dem Kabinett vorgelegte Gesetzentwurf soll neben den bestehenden drei Varianten "weiblich", "männlich", "ohne Angabe" die Möglichkeit schaffen, für intersexuelle Personen das Geschlecht als "divers" zu beurkunden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, die Vorgaben der Entscheidung bis Ende dieses Jahres umzusetzen. Deshalb war es notwendig, das Gesetz auf einschlägige Regelungen zu beschränken und es nicht mit einer Reform des Transsexuellenrechts zu verknüpfen."
[Quelle: Bundesregierung]
3 Elektronische Kommunikation mit dem Patent- und Markenamt
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer kürzlich mitteilte, schlägt ein in Vorbereitung befindlicher Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Änderungen an der DPMA-Verordnung (DPMAV) und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) vor. Die geplanten Neuerungen sehen zum einen rechtsförmliche und redaktionelle Änderungen vor; zum anderen wird die Möglichkeit für die Anmelder und Anmelderinnen erweitert, Unterlagen beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) elektronisch einzureichen.
§ 1 Abs. 1 ERVDPMAV-E sieht nunmehr die Möglichkeit vor, dass in Schutzrechtsverfahren Dokumente zu sämtlichen Verfahrenshandlungen signaturgebunden elektronisch eingereicht werden können. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ERVDPMAV-E ermöglicht es in Markenverfahren, einen Antrag auf internationale Registrierung nach Art. 3 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken elektronisch signaturfrei einzureichen.
Eine Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs bringt § 2 Abs. 2 ERVDPMAV-E mit sich, wonach das BMJV entsprechend dem technischen Fortschritt weitere Verfahrenshandlungen bestimmen kann, bei denen elektronische Dokumente signaturfrei eingereicht werden können.
[Quelle: BRAK]
4 Möglichkeit der elektronischen Einlegung von Rechtsmitteln
Die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch den Gesetzgeber führte dazu, dass bereits zahlreiche Verfahrensbestimmungen auf die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation angepasst wurden. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat jetzt darauf hingewiesen, dass dabei offenbar aber nicht alle Änderungen und deren Auswirkungen gleichermaßen bekannt sind. Dies lasse sich an einigen Gerichtsentscheidungen ablesen, die in diesem Jahr zur Vollständigkeit von Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrungen ergangen seien.
Die BRAK bringt diese Entscheidungen auf folgende Formel: Kann ein Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel nach Verfahrensrecht elektronisch eingelegt werden, muss auf diesen Umstand auch in der entsprechenden Belehrung hingewiesen werden. Ansonsten beginnen Fristen möglicherweise nicht zu laufen bzw. es gilt die Jahresfrist.