In subjektiver Hinsicht ist es für die Annahme eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ausreichend, wenn der Täter die objektiven Umstände erkennen konnte, die einen bedeutenden Sachschaden begründen. Seine auf dieser Grundlage vorgenommene Betragskalkulation ist demgegenüber, unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen, unmaßgeblich (LG Heilbronn DAR 2017, 648).
Für die Regelentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist von einer Wertgrenze von 1.500 EUR (LG Offenburg, Beschl. v. 19.6.2017 – 3 Qs 31/17; LG Wuppertal VA 2017, 28) auszugehen. Für die Berechnung kommt es nicht auf den Brutto-, sondern auf den Netto-Reparaturkostenbetrag an (LG Aachen VA 2018, 85; vgl. auch noch AG Linz DAR 2018, 41). Das AG Stuttgart ist für den Zeitraum ab Mai 2017 sogar von einer Wertgrenze von 1.600 EUR ausgegangen (VA 2018, 85). Das hat das OLG Stuttgart (Urt. v. 27.4.2018 – 2 Rv 33 Ss 959/17, StRR 7/2018, 3) nicht mitgetragen. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen. Es handele sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist. Soweit sich das AG in Anlehnung an die Entscheidung des LG Braunschweig vom 3.6.2016 (VRR 7/2016, 2 [Ls.] = StRR 7/2016, 3 [Ls.]) zur Bestimmung des bedeutenden Schadens an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex orientiere, könne dies ein Anhaltspunkt sein, um die Bestimmung vorzunehmen. Dies könne jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste. Es verbiete sich daher eine schematische Anwendung. Vielmehr bedürfe es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können. Zur konkreten Höhe der Wertgrenze hat das OLG dann allerdings nicht Stellung bezogen.
Hinweis:
Bei einer vorsätzlichen Fahrerflucht durch einen Rechtsanwalt und der sich daraus ergebenden Erschwerung der Schadensregulierung kann neben der strafrechtlichen Verurteilung eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung in Betracht kommen, wie z.B. Verweis und Geldbuße. Das Verhalten des Rechtsanwalts begründet nämlich nicht nur eine Berufspflichtverletzung, sondern gefährdet darüber hinaus auch das Ansehen der Anwaltschaft (AnwG Köln ZAP EN-Nr. 491/2017; NJW 2017, 2293).