Gemäß Art. 27 lit. f EuGüVO bestimmt das nach der EuGüVO bestimmte Recht auch die Wirkungen des ehelichen Güterstands auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten. Nach Art. 28 Abs. 1 EuGüVO können Ehepartner eine Regelung des Güterstandes einem Dritten nicht entgegenhalten, "es sei denn, der Dritte hätte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenntnis haben müssen." Dabei bezieht sich die Kenntnis nicht auf den Inhalt des Güterstatuts, sondern auf die Tatsache, dass der Güterstand ein bestimmtes potenziell ausländisches Recht ist.
Art. 28 Abs. 2 EuGüVO erleichtert die Beweisführung für einen Dritten, der sich auf die Drittwirkung beruft. Nach lit. a wird die Kenntnis von dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht vermutet, wenn das auf den ehelichen Güterstand anzuwendende Recht mit dem Dritten bzw. dem Rechtsverhältnis eine relativ enge Beziehung hat, so wenn dieses Recht mit dem Recht identisch ist, das auf das Rechtsgeschäft zwischen dem Dritten und dem Ehegatten anzuwenden ist (i), wenn der vertragsschließende Ehegatte und der Dritte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat haben (ii) oder in dem die von dem Rechtsgeschäft betroffenen Gegenstände – unbewegliche Vermögen – belegen sind (iii).
Nach lit. b wird eine Kenntnis unterstellt, wenn die güterrechtlichen Publizitätserfordernisse nach dem Recht eines Staats eingehalten worden sind, mit dem die Beteiligten bzw. das Rechtsverhältnis zwischen ihnen eine besonders enge Beziehung hat. Die Verbindung wird dabei in gleicher Weise wie unter Art. 28 Abs. 2 lit. a EuGüVO bestimmt: auf das Rechtsverhältnis anwendbares Recht, gewöhnlicher Aufenthalt des Ehegatten und des Dritten bzw. Belegenheit unbeweglicher Vermögensgegenstände in diesem Staat.
Kann ein Ehegatte das auf seinen ehelichen Güterstand anzuwendende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, legt Art. 28 Abs. 3 EuGüVO ein Ersatzgüterrecht fest. In diesem Fall unterliegen die Wirkungen des ehelichen Güterstands dem Recht des Staats, dessen Recht auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten und dem Dritten anzuwenden war (lit. a) oder (lit. b) dem Recht des Staats, in dem das betroffene unbewegliche Vermögen belegen ist bzw. im Fall eingetragener Vermögenswerte oder Rechte dem Recht des Staats, in dem diese Vermögenswerte oder Rechte eingetragen sind.