Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Mitte August den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche veröffentlicht. Vorgesehen ist, den Tatbestand der Geldwäsche grundlegend zu reformieren, um den Behörden die Strafverfolgung zu erleichtern. Erarbeitet worden ist der Entwurf in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium. Er setzt insb. die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche um.
Zentraler Bestandteil der geplanten Neuregelung ist, dass für eine Strafbarkeit nach § 261 StGB künftig keine schwierig nachweisbare Vortat mehr erforderlich ist, sondern das bloße Verschleiern kriminell erlangten Vermögens ausreicht. Bisher kann Geldwäsche gem. § 261 StGB nur verfolgt werden, wenn das fragliche Vermögen aus ganz bestimmten Straftaten wie Menschenhandel, Drogenhandel oder Schutzgelderpressung stammt. Künftig soll es jedoch bereits strafbar sein, kriminelle Profite zu verschleiern, unabhängig davon, durch welche Straftat das Vermögen erworben wurde.
Der Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:
- Jede Straftat kann Vortat der Geldwäsche sein: Der neu gefasste Straftatbestand soll künftig alle Straftaten als Vortaten der Geldwäsche einbeziehen. Dies ist ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog wird künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insb. für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der die Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sog. follow the money-Ansatz). Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Eine Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen, etwa auch bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue.
- Strafrahmen: Der Strafrahmen soll wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe liegen. In besonders schweren Fällen, insb. wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, soll der Straftatbestand der Geldwäsche wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsehen.
- Ermittlungsbefugnisse: Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig.
- Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern: Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern der Landgerichte für Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falls besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Bundesjustizministerin Lambrecht erklärte zu dem Vorhaben: "Wir müssen die Strafverfolgung hier deutlich effektiver machen, um organisierte Kriminalität und schwerwiegende Wirtschaftsstraftaten besser bekämpfen zu können. Der Nachweis von Geldwäsche soll künftig wesentlich einfacher sein. Deshalb wollen wir den komplexen alten Tatbestand der Geldwäsche durch eine klare neue Strafvorschrift ersetzen und deutlich erweitern." Und Bundesfinanzminister Scholz ergänzte: "Kriminelle Profite dürfen keinen Weg in die Legalität finden. Oft ist es aber kompliziert, Geldwäsche’wirksam zu bekämpfen. Die grundlegende Reform des Geldwäschestraftatbestands nun ist ein wichtiger Schritt für den Kampf gegen Geldwäsche, weil es das Vorgehen vereinfacht."
Der Entwurf ist bereits den Bundesländern und Verbänden zugeleitet worden. Diese können bis zum 7. September zu den geplanten Änderungen Stellung nehmen.
[Quelle: BMJV]