a) Mehrkosten
Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, besteht das Schiedsgericht aus drei Personen (§ 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO). Durch das Dreierschiedsgericht entstehen fast dreifache Kosten. Je nach Kontroverse kann das unvertretbar teuer werden (vgl. Lachmann, SchiedsVZ 2003, 28). Man kann aber keine Schiedsklausel klar genug so formulieren, dass je nach Streitwert und Verfahrensgegenstand ein oder drei Schiedsrichter tätig werden sollen.
b) Befangenheit
Schiedsrichter können aus denselben Gründen wie ein staatlicher Richter abgelehnt werden (§§ 42, 1036 Abs. 2 ZPO). Ruft man als Vorsitzender beim künftigen Schiedsrichter an („In welchem Verhältnis stehen Sie zum Kläger?), erhält man meist nur eine ausweichende Antwort. „Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können” (§ 1036 Abs. 1 ZPO). Die benennende Partei teilt schlicht den Namen des Schiedsrichters mit, sonst nichts (Alter? Beruf? Verwandtschaft mit der Partei usw.). Denn in der Praxis bestellen die Parteien nicht etwa eine für den Streitfall speziell sachkundige Person (wie die offizielle Erzählung lautet), sondern eine ihnen nahestehende Person, von der sie hoffen, dass sie ihre Sache durchsetzt; die „richtige” Entscheidung ist nicht ihr Ziel, sondern der Prozessgewinn. Ablehnungen sind selten, denn die Gegenpartei handelt genauso.
Beide Schiedsrichter neutralisieren sich also und sind daher bei der Beratung keine Hilfe.
Zwar sind die Schiedsrichter zur Unparteilichkeit verpflichtet, sie sehen sich aber (v.a., wenn sie Laien sind) als Vertreter ihrer Partei im dreiköpfigen Schiedsgericht und bekommen später Vorwürfe von ihrer Partei (oder kein neues Mandat), wenn diese unterlegen ist; trotzdem werden sie in der Praxis nicht wegen Befangenheit abgelehnt, weil die Gegenseite ebenfalls ihre Vertrauensperson benannt hat. Sinn eines Gremiums ist die Beratung – mit Laien ist sie, soweit es um juristische Fragen geht, wenig ertragreich.
c) Praktische Probleme bei Dreierschiedsgerichten
Die staatlichen Richter einer LG-Zivilkammer sind alle Volljuristen, kennen sich oft seit vielen Jahren, sitzen im selben Gebäude (teils Zimmer an Zimmer) und sind täglich im Büro. Die von den Parteien bestellten Schiedsrichter müssen keine Juristen sein (zu diesen Problemen vgl. Franzen, NJW 1986, 299); sie kennen sich untereinander meist nicht, wohnen nicht am selben Ort, haben keine gemeinsame Geschäftsstelle, Schreibkanzlei usw. Der Kläger benennt z.B. seinen Bruder aus Ostfriesland; der Beklagte benennt seinen Freund aus München. Wenn der Sitz des Schiedsgerichts an einem dritten Ort ist, ist schon die Herstellung des Kontakts schwierig, die Ausgestaltung des Schiedsrichtervertrags (Honorar?) sehr zeitaufwendig und manchmal erfolglos (der eine Beisitzer A will nur Fahrkosten verlangen; Beisitzer B als Anwalt nach RVG honoriert werden; im Laufe des Verfahrens verlangt B plötzlich ein Pauschalhonorar).
Es folgen: Telefonische Vorberatungen (Telefonkonferenz?); die Schwierigkeit, einen Termin für die mündliche Verhandlung zu finden, der allen drei Richtern, zwei Parteien und zwei Anwälten passt (Schiedsrichter B hat nach zwei Stunden „keine Zeit mehr” und geht). Darf ein Beisitzer aus der Vorberatung seiner Partei Tipps geben?
Verzögerungen des Verfahrens sind beim Dreierschiedsgericht häufig: lange Auslandsreise eines Beisitzers, zweimonatiger Urlaub, Krankheit usw.; ein Schiedsrichter ist berufstätig und hat deshalb nur am Samstag Zeit; der vom Beklagten benannte Schiedsrichter ist plötzlich nicht mehr erreichbar, der Anwalt des Beklagten hat angeblich keinen Kontakt mit ihm. Es fehlt die Anwesenheit am selben Ort im selben Gebäude.
Wer ist Berichterstatter? Beim Gericht gibt es nur eine Gerichtsakte, beim Schiedsgericht hat jeder Schiedsrichter eine Akte, sodass Schriftsätze mind. fünffach einzureichen sind. Müssen auch die Beisitzer die Akten vollständig studieren? Wer von den drei Richtern formuliert die Begründung der Entscheidung? Über jeden Satz kann gestritten werden, dann wird u.U. von einem Beisitzer die Unterschrift deswegen verweigert (zu lösen über § 1054 Abs. 1 S. 2 ZPO). Darf der Überstimmte ein „dissenting opinion” verfassen (vgl. MüKoZPO/Münch, § 1054 Rn 22; ablehnend), um „seiner” Partei seinen vergeblichen Einsatz zu beweisen? Wer verfasst den ergänzenden Kostenschiedsspruch und berechnet die Kostenausgleichung, der Vorsitzende oder ein Beisitzer? Diese internen Probleme können den Parteien vordergründig egal sein, sie verzögern aber die Entscheidung ganz erheblich.