I. Einführung
Schiedsgerichte verschiedenster Art spielen in den Medien nur eine Rolle, wenn es um Sportstreitigkeiten (Fall „Pechstein”; BVerfG NJW 2022, 2677; dazu Jakob, ZAP F. 13, 2279) oder Parteiaustritte geht oder wenn große Unternehmen mit (meist) ausländischen Partnern um Millionenbeträge streiten, beispielsweise deutsche Unternehmen mit dem spanischen Staat wegen fehlgeschlagener Investitionen (Beispiel: OLG Köln BeckRS 2022, 22872), z.B. in Solarstromerzeugung. Schiedsgerichtsverfahren werden im Verborgenen geführt, was dann ein Problem ist, wenn der Staat beteiligt ist und auf diese Weise der Öffentlichkeit Fehler der staatlichen Organe verschwiegen werden können.
Die gesetzlichen Regelungen (§§ 1025 ff. ZPO) können in (zu) vielen Fällen von den Parteien abgeändert werden, oft unbewusst, wenn sich die Parteien auf ein institutionelles Schiedsgericht und deren Schiedsordnung geeinigt hatten. Wie häufig Schiedsgerichtsverfahren in der Praxis vorkommen, ist streitig und mangels Zahlen nicht aufzuklären; man kann nur anhand der veröffentlichten OLG- und BGH-Entscheidungen Vermutungen anstellen.
Dass die staatliche Gerichtsbarkeit durch Vereinbarung eines Schiedsgerichts ausgeschlossen sei, wie behauptet wird, stimmt nur zum Teil: Das AG ist helfend tätig (§ 1050 ZPO), für bestimmte Handlungen des Schiedsgerichts ist das OLG zuständig (§ 1062 ZPO), selbst für die Vollstreckung, bei Rechtsbeschwerde der BGH (§ 1065 ZPO).
Bei der folgenden Erörterung bleiben Schiedsverfahren mit ausländischen Bezügen (Anwendung ausländischen Rechts durch ein deutsches Schiedsgericht, ausländische Schiedsorganisationen und deren Schiedsordnungen, Internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, Vollstreckung deutscher Schiedssprüche im Ausland usw. vgl. § 1061 ZPO) außer Betracht, weil dies den Umfang sprengen würde.
II. Arten von Schiedsgerichten
1. „Ad hoc”-Schiedsgericht
Beim „Ad hoc”-Schiedsgericht (Gelegenheitsschiedsgericht) vereinbaren die Parteien für bestimmte Streitfälle, dass sie nicht vom staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO). Sie können dann Einzelheiten selbst regeln, etwa, dass ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll sowie Namen und Honorar der Schiedsrichter usw. Es besteht aber die Gefahr unzulässiger Klauseln, was zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann (§ 1059 ZPO).
2. Institutionelles Schiedsgericht
Die Parteien können in der Schiedsabrede stattdessen auf eine bereits bestehende Schiedsordnung einer Institution, die Schiedsgerichte vorhält, verweisen (z.B. DIS – Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit; DSE – Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten; IHK – Industrie- und Handelskammern; einen Überblick über die zahlreichen Institutionen gibt es bei Schütze/Thümmel, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 7. Aufl. 2021, S. 23 ff.); sie hilft bei der Einleitung des Verfahrens, Bildung des Schiedsgerichts und Durchführung des Verfahrens, verlangt aber eine zusätzliche Verwaltungsgebühr. Die Schiedsordnungen sind sehr unterschiedlich, auch was das Honorar der Schiedsrichter betrifft, durch weitreichende Klauseln (z.B., dass der Schiedsspruch vor dem Erlass der Institution vorzulegen ist) wird der Schiedsrichter und die Partei unzulässig eingeengt. Die Schiedsrichter können manchmal mit den Parteien abweichende Vereinbarungen treffen. Oft ist unklar, wer Träger der Institution ist, also letztlich die Gewinne erhält.
3. Sonstige Schiedsgerichte
Es gibt Parteischiedsgerichte aller Parteien, Sportschiedsgerichte verschiedener Sparten (vgl. Jakob, ZAP F. 13, 2279), Bühnenschiedsgerichte usw. jeweils mit eigenen Geschäftsordnungen, Kostenordnungen usw.
III. Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
1. Vereinbarung der Parteien
Die Parteien können vereinbaren, dass bestimmte vermögensrechtliche Streitigkeiten (soweit „schiedsfähig”, § 1030 Abs. 1 ZPO) nicht vom staatlichen Gericht, sondern von einem privaten Schiedsgericht entschieden werden. Ausgeklammert sind bestimmte Streitigkeiten über Wohnraummiete (§ 1030 Abs. 2 ZPO). Auch der Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann einem Schiedsgericht im Wesentlichen nicht übertragen werden (RGZ 133, 128); ein Schiedsgericht kann nicht für die Erteilung eines Erbscheins (KG ErbR 2016, 337; BayObLG ZEV 2001, 190) oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (BayObLG ZEV 2001, 190; Lange ZEV 2017, 1) vereinbart werden. Die Schiedsvereinbarung kann für eine schon bestehende Streitigkeit (Schiedsabrede) oder für künftige Streitigkeiten in der Schiedsklausel eines Vertrags enthalten sein (§ 1029 Abs. 2 ZPO). In der Vereinbarung kann auch der Ort des Schiedsgerichts, die Sprache und das anwendbare Recht geregelt werden, was bei Auslandsbezügen wichtig ist. Häufig werden umfangreiche Vertragswerke von der wirtschaftlich potenten Seite gestellt, bei denen unter „Sonstiges” die Schiedsvereinbarung steht, manchmal aus dem Internet oder Musterbüchern entnommen; die schwächere Seite hat das nicht genau genug gelesen, sie hat falsche Vorstellungen von einem Schiedsgericht, und hat den Nachteil.
2. Einseitige Anordnung
Der Erblasser kann einseitig im Testament für bestimmte Streitigkeiten unter den Erben und mit Vermächtnisn...