Bereits durch das CanG v. 27.3.2024 (BGBl I, Nr. 109) wurde infolge der Teillegalisierung des Besitzes und Anbaus von Cannabis die FeV geändert, dies allerdings erst zuletzt durch den Gesundheitsausschuss (Sobota, NJW 2024, 1217, 1221). Die Frage der Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabiskonsum wurde aus § 14 Abs. 1 S. 3 FeV entfernt und stattdessen der neue § 13a FeV geschaffen. Hierdurch sollen der Komplex „Cannabis” aus den strengeren Vorgaben der übrigen Betäubungsmittel genommen und den fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik weitestgehend angeglichen werden (BT-Drucks 20/10246, S. 150). Die bislang übliche Unterscheidung zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum von Cannabis entfällt. Stattdessen ist jetzt die Abhängigkeit oder der Missbrauch von Cannabis maßgebend. Nunmehr ist die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens künftig nur noch dann anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist künftig dann anzuordnen, wenn
- Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
- wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
- die Fahrerlaubnis wegen einer Missbrauchsthematik entzogen worden war oder
- sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr bestehen.
Missbrauch bedeutet dabei, dass das Führen von Fahrzeugen und die Fahrsicherheit beeinträchtigender Konsum von Cannabis nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Fromm, DAR 2024, 352, 353; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 412; zur medizinischen Seite Graw/Brenner-Hartmann, DAR 2024, 413). Entsprechend wurde die einschlägige Tabelle in Nr. 9.2 Anlage 4 zur FeV angepasst. Die aktuelle Neufassung ergänzt die Formulierung in Nr. 9.2.1 Anlage 4 zur FeV folgendermaßen (Änderung kursiv):
„Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.”
Damit wird die angepasste Definition von Cannabismissbrauch mit dem gesetzlichen Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum in § 24a StVG hierhin übertragen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwerts ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kfz nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab welcher ein allgemeines Unfallrisiko beginnt. Der Begriff „nicht fernliegend” soll dabei einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos definieren und ist so zu verstehen, dass der Risikoeintritt „möglich” ist, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht „ganz unwahrscheinlich” (BT-Drucks 20/11370, S. 13). Ob die Änderung der Begrifflichkeit zur Folge hat, dass sich in der Praxis bei der Beurteilung der Eignung nur wenig ändert (so Koehl, SVR 2024, 153 f.), bleibt abzuwarten. Eher das Gegenteil dürfte der Fall sein (Fromm, DAR 2024, 352, 353; Staub/Dronkovic, DAR 2024, 410, 413; Ternig, NZV 2024, 257, 260).