Nach § 154 Abs. 1 S. 1 SGB IX haben private und öffentliche Arbeitgeber – letztere, soweit sie in Abs. 2 genannt sind – die jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze i.S.d. § 156 Abs. 1 SGB IX verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichende Beschäftigungsquoten ergeben sich für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen aus Satz 3 der Vorschrift.
Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen (§ 154 Abs. 1 S. 2 SGB IX).
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Arbeitsplätze, auf denen schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen sind, zählen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit (§ 157 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Zahl der Pflichtarbeitsplätze ergibt sich aus einer Multiplikation der Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze mit 5/I00. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden (§ 157 Abs. 2 SGB IX). Ob der Arbeitgeber in dem so ermittelten Umfang seiner Beschäftigungspflicht genügt, ergibt sich durch Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 158 SGB IX.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, haben sie eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die je Monat und unbesetztem Pflichtplatz und nach Erfüllung der Beschäftigungsquote zwischen 125 EUR und 320 EUR beträgt, abgestuft auch nach Betriebsgröße (§ 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB IX). Zuständig für die Erhebung ist das Integrationsamt (§ 185 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX). Gegen dessen Verwaltungsakte ist, soweit der Widerspruch erfolglos bleibt, der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2004 – 1 BvR 2221/03, NJW 2005, 737).
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Beschäftigungspflicht nicht auf (§ 160 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Nichtbeschäftigung einer ausreichenden Zahl von schwerbehinderten Menschen kann trotz Zahlung der Ausgleichsabgabe als Ordnungswidrigkeit nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB IX mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Der Bundesagentur für Arbeit obliegt die Überwachung und Erfüllung der Beschäftigungspflicht (§ 187 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, zu Anzeige-, Nachweis- und Duldungspflichten des Arbeitgebers siehe § 163 Abs. 1, 2, 5, 7 SGB IX). Sie kann u.a. einen Feststellungsbescheid über die zur Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen und der besetzten Arbeitsplätze notwendigen Daten erlassen (§ 163 Abs. 3 SGB IX). Insoweit sind nach erfolglosem Widerspruch die Sozialgerichte zuständig.