1. Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
Anfang Juli 2022 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) (BR-Drucks 371/22) vorgestellt, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen in nationales Recht umgesetzt werden soll (zum RefE Wollin ZIP 2022, 989 ff.).
Der Entwurf sieht vor, dass die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel zunächst in einem sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes („Grenzüberschreitende Umwandlungen”) konzentriert werden. Inhaltlich soll der Schutz der Gesellschafter mit Blick auf das Umtauschverhältnis reformiert werden: Ist das im Verschmelzungsplan festgelegte Umtauschverhältnis oder der Gegenwert der Anteile am übertragenden Rechtsträger unangemessen, steht den Gesellschaftern der beteiligten Gesellschaften – wie bislang – das Spruchverfahren zur Verfügung (§ 1 Nr. 4 SpruchG). Der Entwurf sieht indes eine Ausweitung dieser Verfahrensmöglichkeit auch auf die Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft vor und schließt dabei vollzugssuspendierende Anfechtungsklagen aus (§§ 14 f. UmwG-E). Im Gegenzug sollen die betroffenen Anteilsinhaber einen Anspruch auf Ausgleich durch bare Zuzahlung erhalten, die im Wege des Spruchverfahrens durchgesetzt werden kann. Aktiengesellschaften sollen – sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei inländischen Umwandlungen – anstelle einer baren Zuzahlung zusätzliche Aktien gewähren können. Der betroffene Minderheitsgesellschafter erhält bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln ein Austrittsrecht gegen Barabfindung (§§ 313, 327 und 340 UmwG-E).
Modifiziert wird auch das registerrechtliche Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung über die Eintragung: So soll das Registergericht erweiterte Prüfpflichten erhalten und insb. kontrollieren, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen, betrügerischen oder kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Schließlich soll das Spruchverfahren beschleunigt und die Verfahrens- und Informationsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter sollen gestärkt werden.
2. Schutz hinweisgebender Personen
Der am 27.7.2022 vorgestellte Regierungsentwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (BR-Drucks 372/22), dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden sowie – hiervon losgelöst – der Verbesserung des allgemeinen Hinweisgeberschutzes (zum RefE Dilling CCZ 2022, 145 ff.). Kernanliegen des Gesetzentwurfes ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu stützen, denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen ausgesetzt sind.
Hierfür sieht der Entwurf ein neues Stammgesetz für den Schutz hinweisgebender Personen vor, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Dessen Anwendungsbereich soll in persönlicher Hinsicht alle Personen umfassen, die in ihren beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben (§ 1 HinSchG-E), sowie in sachlicher Hinsicht die Meldung und die Offenlegung von Informationen über diverse Verstöße gegen nationales und Unionsrecht, die in § 2 HinSchG-E katalogartig aufgelistet sind. Der Entwurf sieht sowohl interne als auch externe Meldekanäle vor, zwischen denen die hinweisgebende Person wählen kann (§§ 7 bis 31 HinSchG-E); nur unter bestimmten Voraussetzungen darf eine hinweisgebende Person Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen (§ 32 HinSchG-E). Beachtet die hinweisgebende Person die Vorgaben des HinSchG, soll sie einen umfassenden Schutz vor Repressalien (z.B. Kündigung) oder sonstigen Benachteiligungen erhalten (§§ 33–39 HinSchG-E).
3. Strafrecht
Der Ende Juli 2022 vorgestellte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts zielt darauf ab, Resozialisierung und Prävention sowie den Schutz vor Diskriminierungen zu stärken. Der Entwurf sieht vor, den Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe in § 43 StGB so zu ändern, dass statt einem zukünftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen. „Geschlechtsspezifische” sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete” Tatmotive sollen künftig ausdrücklich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Schließlich sieht der Entwurf vor, im Maßregelrecht die Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB-E zu verschärfen.
4. Verkündungs- und Bekanntmachungswesen
Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (BT-Drucks 20/3068) vom 25.5.2022 sieht die Einführung einer elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblattes vor; dieses soll ab dem 1.1.2023 ausschließlich elektronisch auf einer eigens einzurichtenden ...