Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar und wie dem ggf. zu begegnen ist, verbietet sich nach Ansicht des BGH jede pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 2.3.2022 – XII ZR 36/21, NZM 2022, 329; MDR 2022, 552; NJW 2022, 1370; NZM 2022, 329; MietPrax-AK § 313 BGB Nr. 5 m. Anm. Börstinghaus; Sittner, NJW 2022, 1349; Burbulla, MietRB 2022, 163). Kann z.B. eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht in dem geplanten Rahmen durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von 70 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt gerade nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grds. ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Das kann aber auch nur ein Anspruch auf Terminsverlegung sein und kein Anspruch auf Vertragsaufhebung, wenn der Termin der Feier nicht der Tag der eigentlichen Hochzeit war. Nach Ansicht des OLG Hamm (Urt. v. 28.4.2022 – 18 U 195/21) steht dem Mieter von Hochzeitsräumlichkeiten für den 22.5.2020 jedoch ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Vermieter überwiesenen Miete aus §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 u. 4 CoronaSchVO NW zu, weil im Hinblick auf das Verbot der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) vorlag. An der Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters ändert es nichts, wenn die Hochzeit abgesagt worden ist, weil das Fortbestehen der Mietzahlungspflicht gem. § 537 Abs. 1 S. 1 BGB ebenfalls voraussetzt, dass der Vermieter seinerseits zur Erfüllung seiner Verpflichtungen am 22.5.2020 in der Lage war.