Der Schuldner hat die Auskunftspflicht persönlich zu erfüllen. Er kann sich insoweit durch einen Rechtsanwalt beraten, nicht aber vertreten lassen (HambKommInsR/Morgen, § 97 InsO Rn 14 m.w.N.). Aus diesem Grunde sind die Auskunftsberechtigten nicht verpflichtet, sich mit dem Anwalt des Schuldners zwecks Auskunftserteilung unmittelbar in Verbindung zu setzen (Nerlich/Römermann/Wittkowski/Kruth, InsO, 27. EL, Stand: August 2014, § 97 Rn 12; Uhlenbruck/Zipperer, § 97 InsO Rn 5). Denn der Anspruch richtet sich gegen den Schuldner und nicht gegen den Rechtsanwalt, der mit der Vertretung des Schuldners oder seiner organschaftlichen Vertreter betraut ist (Uhlenbruck, KTS 1989, 527, 546; Nassall, KTS 1988, 633; Kübler/Prütting/Bork/Lüke, § 97 InsO Rn 7). Gleichwohl gebietet es der Grundsatz eines fairen Verfahrens, dass das Gericht den Bevollmächtigten, soweit ihm die Vertretung angezeigt worden ist, von der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Anhörung des Schuldners informiert. Bedenken gegen eine Anwesenheit des Bevollmächtigten während der Anhörung bestehen nicht. Auch wenn für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis eine Pflicht zur Auskunftserteilung bestehen sollte, ändert dies nichts an der unmittelbaren und persönlichen Verpflichtung des Schuldners. Vor diesem Hintergrund braucht das Gericht Verlängerungsgesuchen des Anwalts unter Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit nicht zu entsprechen.
Wendet sich indes der als Rechtsanwalt zugelassene vorläufige oder endgültige Insolvenzverwalter mit seinem Auskunftsbegehren unmittelbar an den anwaltlichen Vertreter des Schuldners, steht das anwaltliche Berufsrecht dem nicht entgegen. Denn der Grundsatz der „Waffengleichheit”, der bei der Geltendmachung einer Forderung gegen das Organ für die verwaltete Masse gilt (BGH, Urt. v. 6.7.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14, ZIP 2015, 1546; BVerfG, Urt. v. 28.10.2015 – 1 BvR 2400/15, NJW-Spezial 2016, 30), tritt bei der Durchsetzung der Auskunftspflichten nach § 97 InsO zurück. Da sich der Auskunftsanspruch gegen den Schuldner richtet, kommen Zwangsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt, der die Auskunft verzögert oder überhaupt nicht erteilt, nicht in Betracht.
Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97-99 InsO entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- und Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners (§ 101 Abs. 1 S. 1 InsO). Wird z.B. gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen, namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen (BGH, Beschl. v. 5.3.2015 – IX ZB 62/14, ZIP 2015, 791 = NZI 2015, 380). Absatz 2 der Vorschrift erweitert den Kreis der Auskunftspflichtigen auf Angestellte und frühere Angestellte des Schuldners, sofern diese nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag ausgeschieden sind.
Auch bei Anordnung der Eigenverwaltung (§§ 270 f. InsO) trifft den eigenverwaltenden Schuldner die Auskunftspflicht nach § 97 InsO. Darüber hinaus hat er gem. § 281 InsO mit dem Sachwalter zusammenzuwirken und sich gegenüber den Gläubigern zu erklären. Der Schuldner hat nicht nur in dem Berichtstermin (§ 156 InsO) Bericht zu erstatten (§ 281 Abs. 2 S. 1 InsO), sondern dem Sachwalter (§ 274 Abs. 2 S. 3 InsO) und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über sämtliche Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu erteilen.