Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden den unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Sicherungsgeber durch Übergabe eines Sicherungsscheins nachzuweisen. Diesem kommt im Rahmen des § 651k BGB besondere Bedeutung zu. Der Grundgedanke der Sicherungsvorschrift ist aus verbraucherpolitischer Perspektive begrüßenswert, da sich aus der Vorschrift die einfache Faustregel ableiten lässt, dass keine Zahlung ohne Aushändigung des Sicherungsscheins erfolgen muss.
Das zweite ReiseRÄndG führte zur Neuregelung des § 651k Abs. 3 S. 1 BGB, so dass nunmehr ausreichend ist, dass der Sicherungsschein auf Veranlassung des Reiseveranstalters übergeben wird und nicht mehr durch ihn selbst übergeben werden muss.
Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungsvertrag kann der Versicherer nach § 651k Abs. 3 S. 2 BGB dem Reisenden gegenüber nicht mehr geltend machen. Darüber hinaus darf der Kundengeldabsicherer auch dann keine Einwendungen erheben, wenn der Sicherungsschein erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags ausgestellt wird. Diese Regelung ist begrüßenswert, da es in der Praxis bei langfristigen Buchungen kaum zu vermeiden ist, beispielsweise wenn der Versicherungsvertrag für ein Jahr abgeschlossen wurde und der Versicherer die Verlängerung von einer neuerlichen Bonitätsprüfung abhängig machen will. § 651k Abs. 3 BGB setzt nur voraus, dass überhaupt ein Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Kundengeldabsicherer abgeschlossen wurde.
Hinweis:
Lediglich in dem Fall, in dem der Reiseveranstalter entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtungen den Abschluss eines Kundengeldabsicherungsvertrags unterlassen hat, trifft das Gesetz nach wie vor keine Vorsorge zugunsten des Reisenden.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, ohne Aushändigung des Sicherungsscheins keine Zahlungen entgegenzunehmen (auch keine Anzahlungen, vgl. Tonner, a.a.O., S. 37). Diese Pflicht gilt auch für den Reisevermittler (i.d.R. das Reisebüro). Nach § 147b GewO handelt ordnungswidrig, wer ohne Übergabe eines Sicherungsscheins Zahlungen auf den Reisepreis entgegennimmt.
Der Reisevermittler ist auch verpflichtet zu prüfen, ob ein ausländischer Reiseveranstalter die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung erfüllt, insbesondere ob eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 S. 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. Dabei darf er sich nicht auf die bloße Erklärung des Reiseveranstalters, es bestehe eine Insolvenzabsicherung, verlassen (BGH v. 25.11.2014 – X ZR 105/13). Nimmt der Reisevermittler Zahlungen des Reisenden entgegen, ohne diesem gegenüber zuvor nachgewiesen zu haben, dass der Reiseveranstalter eine entsprechende Insolvenzabsicherung unterhält, haftet er insoweit auf Schadensersatz (BGH, Urt. v. 25.11.2014 – X ZR 106/13, ZAP EN-Nr. 178/2015).