§ 25a UStG regelt die sog. Differenzbesteuerung. Hierbei bestimmt § 25a Abs. 1 UStG, wann im Einzelfall differenzbesteuerte Ware angeboten und vertrieben wird. Ebenso wie in der Situation, dass ein Unternehmer als Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG tätig ist, kann es bei dem Vertrieb von differenzbesteuerter Ware zu rechtlichen Problemen kommen, insb. wenn diese über gängige Handelsplattformen wie z.B. eBay vertrieben werden.
Die Information, ob es sich um eine differenzbesteuerte Ware handelt, ist für Unternehmer – nicht für Verbraucher – von besonderer Bedeutung. Im Falle von differenzbesteuerter Ware fällt zwar Mehrwertsteuer an, diese (also deren konkrete Höhe) wird aber auf der Rechnung nicht ausgewiesen. Ein Unternehmer, der differenzbesteuerte Ware erwirbt, kann den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag daher nicht als Vorsteuerbetrag geltend machen. Der Erwerb differenzbesteuerter Ware ist daher für einen Unternehmer im Hinblick auf den Vorsteuerabzug uninteressant.
Der Aspekt, ob Umsatzsteuer anfällt, stellt eine Information dar, die gegenüber Verbrauchern nach § 1 Abs. 1 S. 1 Preisangabenverordnung anzugeben ist. In an Verbraucher gerichteten Angeboten bzw. Produktpräsentationen, deren Gegenstand differenzbesteuerte Ware ist, ist daher der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer” oder „inkl. MwSt” zwingend vorzuhalten.
Aus diesem bloßen Hinweis kann ein Unternehmer jedoch noch nicht schließen, ob es sich bei der betroffenen Ware tatsächlich um eine differenzbesteuerte Ware handelt. Ob vor diesem Hintergrund – für Unternehmer (nicht für Verbraucher) – ein Hinweis vorhanden sein muss, dass es sich bei der Ware um differenzbesteuerte Ware handelt, hatte kürzlich die Rechtsprechung zu entscheiden.
In einem vor dem LG Hamburg geführten Verfügungsverfahren hatte ein Unternehmer von einem Mitbewerber gefordert, es zu unterlassen, „in geschäftlichem Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbes Mobilfunktelefone unter Angabe von Preisen anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird.” Den entsprechenden Antrag des Antragstellers hatte das LG Hamburg zurückgewiesen (Urt. v. 28.3.2019 – 416 HKO 24/19). Der Antragsteller hatte hiergegen Berufung zum OLG Hamburg eingelegt. Dieses vertrat eine gegenteilige Sichtweise und verurteilte den Antragsgegner antragsgemäß (Urt. v. 19.12.2019 – 15 U 44/19).