Für einen Vertrag, der im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher geschlossen werden soll, schreibt § 312j Abs. 3 S. 2 BGB („Buttonlösung” – basierend auf der Richtlinie 2011/83/EU – Verbraucherrechte-Richtlinie) vor:
Zitat
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Wird diese Anforderung nicht erfüllt, so kommt nach § 312j Abs. 4 BGB ein Vertrag gar nicht erst zustande. Bezüglich der dem gesetzlichen Formulierungsbeispiel „entsprechenden eindeutigen Formulierung” kommt es immer wieder zu rechtlich zweifelhaften Alternativen, die sich Unternehmer einfallen lassen, um die Schaltfläche möglichst „freundlich” zu gestalten. Mit einem solchen Fall, der rechtlich sowohl als Fernabsatzvertrag also auch Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu bewerten ist, hatte sich das AG Bottrop zu befassen (Beschl. v. 24.3.2021 – 12 C 158/19). Verträge aller Art werden inzwischen auch online geschlossen. Das gilt z.B. auch für Hotelbuchungen. Ein Verbraucher wollte über die Plattform booking.com eine Unterkunft reservieren. Er klickte auf ein Bild des von ihm ausgewählten Hotels, worauf ihm die verfügbaren Zimmer sowie weitere Informationen, u.a. zu der Ausstattung und den Preisen dieses Hotels für den gewählten Zeitraum, angezeigt wurden. Der Verbraucher beschloss, dort vier Doppelzimmer zu reservieren und klickte auf die Schaltfläche „Ich reserviere”. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte weiter auf eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Buchung abschließen”. Der Verbraucher und seine Begleiter erschienen zur mitgeteilten Zeit nicht im Hotel, sodass dieses gestützt auf seine AGB Stornierungskosten i.H.v. 2.240 EUR berechnete und – nachdem der Verbraucher die Zahlung verweigerte – beim AG Bottrop den Betrag einklagte. Dieses legte i.R.d. Vorabentscheidungsgesuchs dem EuGH die Frage vor, inwiefern es für die Feststellung, ob im Rahmen eines Bestellvorgangs zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf elektronischem Wege eine auf der Schaltfläche für die Bestellung oder auf einer ähnlichen Funktion verwendete Formulierung wie „Buchung abschließen” den Worten „zahlungspflichtig bestellen” entspricht, ausschließlich auf die Worte auf dieser Schaltfläche ankommt oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen sind.
Der EuGH (Urt. v. 7.4.2022 – C-249/21) beantwortete die an ihn gestellte Frage dahingehend, dass die Mitgliedsstaaten jede andere Formulierung als die in der Richtlinie genannte („zahlungspflichtig bestellen”) gestatten dürfen, sofern diese im Hinblick auf die Begründung einer Verpflichtung eindeutig ist. Dabei ergebe sich aus dem Wortlaut der Richtlinie (EU) 2011/83, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion selbst ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss. Es komme allein auf die gewählten Worte an, die sich auf dieser Schaltfläche befinden oder bei der ähnlichen Funktion zu berücksichtigen sind. Daraus müsse sich ergeben, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Der EuGH hat die Kernfrage des AG Bottrop also dahingehend beantwortet, dass Begleitumstände wie z.B. der Aufbau, die Funktion der Webseite oder anderweite Informationen im Buchungsportal nicht bei der Beurteilung der Eindeutigkeit der Beschriftung der Schaltfläche zu berücksichtigen sind.
Inwieweit „Buchung abschließen” die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, wollte der EuGH nicht abschließend beurteilen. Insofern gab er dem AG Bottrop auf zu prüfen, ob der Begriff „Buchung” in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen ist, werde das AG Bottrop festzustellen haben, dass der Ausdruck „Buchung abschließen” ggf. auch mehrdeutig ist, sodass er nicht als eine Formulierung angesehen werden kann, die den Worten „zahlungspflichtig bestellen” in der Richtlinie (EU) 2011/83 entspricht. Wie der Rechtsstreit nun endgültig entschieden wird, bleibt demnach abzuwarten. Allerdings hatte das AG Bottrop bereits zum Ausdruck gebracht, dass der Bestandteil „Buchung” in der Schaltflächenbeschriftung nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht unbedingt mit der Eingehung einer Verpflichtung gleichzusetzen ist. Daher kann prognostiziert werden, dass die Formulierung „Buchung abschließen” wohl nicht den Anforderungen der Verbraucher-Richtlinie und des § 312j Abs. 3 S. 2 BGB entspricht.