Gegen den Schuldner (ein freiberuflich tätiger Architekt) betrieb ein Gläubiger wegen eines Betrags i.H.v. rund 65.000 EUR die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner war Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (Drittschuldner) und erreichte vor dem 1.9.2015 die in der Satzung des Drittschuldners (nachfolgend: Satzung) definierte Altersgrenze für den Bezug von Altersruhegeld. Einen Antrag auf Gewährung einer Altersruhegeldrente hat der Schuldner bei dem Drittschuldner bisher nicht gestellt. Auf Antrag des Gläubigers hat das Vollstreckungsgericht im März 2018 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen mit – soweit vorliegend von Bedeutung – folgendem Inhalt:
Zitat
a) |
Gepfändet wird weiter das Gestaltungsrecht des Schuldners, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes an das Versorgungswerk der Architektenkammer in Baden-Württemberg mit Rückwirkung zum 1.9.2015 zu stellen. |
Hilfsweise:
b) |
Gepfändet wird das Gestaltungsrecht, den Antrag auf Zahlung des Altersruhegeldes an das Versorgungswerk der Architektenkammer in Baden-Württemberg. |
c) |
Gepfändet wird das Guthaben aus dem Anspruch auf Zahlung der Altersrente für die Vergangenheit (rückwirkend zum 1.9.2015) ohne Abzug der für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO. |
In seiner Drittschuldnererklärung hat der Drittschuldner die Forderung anerkannt und mitgeteilt, Altersruhegeld werde erstmals am 1.9.2015 gezahlt. Der Schuldner habe noch keine Altersrente beantragt. Die Pfändung könne nur gem. §§ 850a bis 850i ZPO erfolgen. Es beständen bereits vorrangig zu erfüllende sonstige Forderungen i.H.v. mehr als 191.000 EUR.
Der Schuldner hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) erhoben, die ebenfalls zurückgewiesen wurde. Sodann hat sich der Schuldner mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO) an den BGH gewandt, mit der er in erster Linie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss begehrte. Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte die bestellte Insolvenzverwalterin, der die Befugnis zugefallen ist, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen, die Rechtsbeschwerde weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise begründet. Im Einzelnen führt das Gericht aus: