Nach jahrelangen Vorbereitungen hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Ende September einen Referentenentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts veröffentlicht. Mit ihm soll das Stiftungsrecht nicht grundlegend geändert werden, insb. die Rechtsform der Stiftung nicht umgestaltet werden. Das gesamte Stiftungszivilrecht soll künftig jedoch einheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt werden. Zudem sollen alle Stiftungen in einem Stiftungsregister erfasst werden.
Der Entwurf geht auf die Arbeit einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zurück, die 2014 eingesetzt worden war, um das geltende Stiftungsrecht auf weitere Möglichkeiten der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Zusammenführung ergebnisoffen zu überprüfen. Die Arbeitsgruppe kam in ihrem Bericht 2016 zu dem Ergebnis, dass das Stiftungsrecht in größerem Umfang als bisher abschließend bundesrechtlich geregelt werden sollte, um es im Interesse von Stiftern, Stiftungen und anderen Rechtsanwendern stärker zu vereinheitlichen und Streitfragen zu klären. Auf der Grundlage des Berichts und weiterer Anhörungen erarbeitete die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Diskussionsentwurf. Dieser bildet die wesentliche Grundlage für den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf. Die Regelungsvorschläge aus dem Diskussionsentwurf wurden weitgehend unverändert in den Referentenentwurf des BMJV übernommen.
Nach diesen Vorschlägen soll das gesamte Stiftungszivilrecht künftig einheitlich und abschließend im BGB geregelt werden. Zu diesem Zweck werden die §§ 80 ff. BGB neu gefasst. Das novellierte Stiftungsrecht enthält auch weiterhin sowohl zwingende als auch dispositive Vorschriften. Bei den einzelnen Vorschriften wird ausdrücklich geregelt, inwieweit davon durch die Satzung abgewichen werden kann. Die Verweisungen zum Vereinsrecht werden teilweise durch eigenständige Regelungen ersetzt, damit die Vorschriften verständlicher werden.
Der Gesetzentwurf schafft auch neue bundesrechtliche Vorschriften zum Verwaltungssitz und zum Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Die bestehenden Vorschriften über die Organe der Stiftung sollen erweitert und die Pflichten der Organe teilweise stärker konkretisiert werden. Die Voraussetzungen für die Änderung des Stiftungszwecks sowie für die Auflösung oder Aufhebung von Stiftungen sollen geändert werden.
Ein Kernstück des Gesetzes ist die Einführung eines zentralen Stiftungsregisters, das vom Bundesamt der Justiz (BfJ) geführt wird. In dieses Register sollen alle bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Eine Eintragung soll aber nur deklaratorische Wirkung haben. Stiftungen, die – wie im Regelfall – auf unbestimmte Zeit errichtet werden, werden verpflichtet, ihren Namen mit dem Namenszusatz „eingetragene Stiftung” zu führen. Dieser Namenszusatz kann mit „e S.” abgekürzt werden. Eingetragene Verbrauchsstiftungen – d.h. Stiftungen, die nur für einen bestimmten Zeitraum errichtet werden – haben den Namenszusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung” zu führen, der mit „e VS.” abgekürzt werden kann.
Die Regelungen über das Stiftungsregister sollen ganz überwiegend erst drei Jahre später als die übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft treten, um insb. die personellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb des Stiftungsregisters beim BfJ zu schaffen. Nach Auffassung des Ministeriums ist es sinnvoll, ein zentrales Bundesstiftungsregister zu errichten, das durch das Bundesamt geführt wird, weil damit vermieden werden kann, dass eine Vielzahl von Stiftungsregistern bei den zuständigen Stiftungsbehörden oder Registergerichten für jeweils nur wenige Stiftungen geschaffen werden müssen. Streitigkeiten über Eintragungen und Löschungen in dem vom BfJ geführten Stiftungsregister werden den Verwaltungsgerichten zugewiesen.
[Quelle: BMJV]