Die Bettensteuer ist demnach wie etwa die Einkommensteuer eine direkte Steuer. Denn der Gast ist einmal Steuerschuldner und zum anderen mit der Steuer auch wirtschaftlich belastet. Bei direkten Steuern, die an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht nur zulässig, sondern geboten.
Hinweis:
Der zur Zweitwohnungssteuer ergangene Beschluss des BVerfG lässt daran keinen Zweifel (v. 15.1.2014 – BvR 1656/09, Rn. 57, BVerfGE 135, 126; BVerfGE 29, 402, 412; 32, 333, 339; 36, 66, 72; 43, 108, 125). Das Sozialstaatsprinzip verlangt die Rücksichtnahme des Gesetzgebers auf die Belange der wirtschaftlich schwächeren Schichten der Bevölkerung (BVerfGE 13, 331, 346 f.; 43, 108, 119; 61, 319, 343). Das aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Sozialstaatsprinzip gebietet die Steuerfreistellung des Existenzminimums (BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvL 1/06, Rn. 104, BVerfGE 120, 125; BVerfGE 82, 60, 85).
Trotzdem wird das Gebot, die persönlichen Verhältnisse und soziale Gesichtspunkte zu beachten, von der Rechtsprechung und der Rechtspraxis weitgehend unterlaufen. Das geschieht auf der Grundlage der verfehlten These, jeder Konsum sei ein Indikator für eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Indem dabei eine isolierte Betrachtung angestellt wird, werden die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gezielt einer rechtlichen Würdigung entzogen. Gleichzeitig wird damit die Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips verhindert.
Das BVerwG hat die Auffassung vertreten, soziale Gesichtspunkte könnten bei der Aufwandsteuer vernachlässigt werden. "Angesichts der verfassungsmäßigen Ermächtigung in Art. 105 Abs. 2a GG könne keine Rede davon sein, dass eine an einen besonderen Aufwand anknüpfende Besteuerung gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte" (BVerwG, Urt. v. 17.9.2008 – 9 C 14.07, Rn. 17, NVwZ 2009, 532). Dabei wird ignoriert, dass Art. 105 Abs. 2a GG natürlich keine Besteuerung außerhalb ansonsten geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze zulässt. Zum anderen wird ein "besonderer Aufwand" im Wege der Typisierung auch in den Fällen unterstellt, in denen ein solcher Aufwand und die daraus fingierte besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit offenkundig nicht gegeben ist. Es ist bedauerlich, dass sich das BVerwG und selbst das BVerfG nicht dazu durchringen wollen, die Grundsätze der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und das Gebot, soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, durchgehend zu beherzigen. So werden "geringfügige Eingriffe" auch innerhalb eines Existenzminimums als unschädlich angesehen (BVerfG v. 17.2.2010 – 1 BvR 2664/09, Rn. 58, 59; BVerwG, Urt. v. 17.9.2008 – 9 C 14.07, Rn. 17). Innerhalb des Existenzminimums gibt es aber weder zulässige noch geringfügige Eingriffe (BVerfGE 13, 331, 346; 43, 108, 119; 61, 319, 343; 82, 60, 85; BVerfG, Beschl. v. 13.2.2008 – 2 BvL 1/06, Rn. 104). Vielmehr verbietet sich jeder Eingriff.