Bei Personen, die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis verbunden sind, schafft der Umstand Probleme, dass es nach dem Wortlaut des § 104 S. 1 UrhG genügt, wenn "ein" Anspruch aus einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. In der Regel wird über das Bestehen dieses Rechtsverhältnisses – anders als bei einem Arbeitsverhältnis (LAG Hamm, Beschl. v. 30.6.2008 – 2 Ta 871/07) – zur Klärung der Zuständigkeit kein Beweis erhoben. Vielmehr lässt man es genügen, dass sich der Klageanspruch bei als wahr unterstelltem Klägervortrag "auch" aus einer Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes ergibt. Dabei wird das "Zuständigkeitssplitting" nach Anspruchsgrundlagen gerade bei "Auch-Urheberrechtsstreitigkeiten" besonders bei der Abgrenzung zu Wettbewerbssachen i.d.R. nicht (mehr) praktiziert (BGH NJW 1968, 351; OLG Düsseldorf WRP 1958, 335).
Beispiel:
Das LG Stuttgart (CR 1991, 157) hat eine Urheberrechtsstreitigkeit mit der Begründung bejaht, der Schwerpunkt des Rechtsstreits auf Unterlassung der Nutzung eines Computerprogramms liege nicht im Wettbewerbsrecht, sondern bei der Klärung der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Dafür reiche es aus, dass eine Vorschrift des Urheberrechts auf jeden Fall "mitbetroffen" sei (zu einer Schulbuchautorin vgl. OLG Koblenz ZUM-RD 2001, 392).
Wo der "Schwerpunkt" eines Rechtsstreits liegen wird, lässt sich im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung allerdings nicht recht beurteilen. Bei ihr liegt das eigentliche Problem darin, dass die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sämtlich daran anknüpfen, dass eine "persönliche geistige Schöpfung" als zu schützendes Werk existiert. Das kann gerade Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten der Parteien – und damit des Rechtsstreits – sein. Insoweit ist es im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung aber unumgänglich, anhand der Beschreibung des Werkes durch den Kläger die Rechtsfrage zu beurteilen, ob ein geschütztes Werk vorliegt. Bei einem Kompetenzkonflikt hat darüber das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu befinden. Indessen würde es die Grenzen eines Verfahrens gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sprengen und häufig die Sachentscheidung vorwegnehmen, würde es das intensiv tun. In der Regel wird deshalb in dieser Frage dem angerufenen Gericht bei Beschlüssen gem. § 281 Abs. 1 ZPO einiger Spielraum gelassen. Ist Schutzwürdigkeit eines Werkes zu bejahen, kann aber dennoch ein Urheberrechtsstreit etwa deshalb zu verneinen sein, weil es im gerichtlichen Verfahren konkret allein darum geht, ob fristgerecht und mangelfrei geleistet worden ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.1998, JurPC Web-Dok. 185/1999 Abs. 1–2). Denn dazu verhält sich das Urheberrechtsgesetz nicht. Hat ein Autor seinem Verlag umfassende Verlags- und ausschließliche Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt, kommt einem in einem Verlagsvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbot kein eigenständiger Rechtscharakter zu, so dass es sich bei dem Streit über das Wettbewerbsverbot um eine Urheberstreitigkeit i.S.d. § 104 S. 1 UrhG handelt (OLG Koblenz, Urt. v. 10.5.2001 – 6 U 2114/98). Bei Klagen aus einem Vertragsstrafeversprechen, das eine urheberrechtliche Unterlassung zum Gegenstand hat, handelt es sich um eine Urheberstreitsache (LG Oldenburg, Beschl. v. 23.9.2010 – 5 T 764/10). Dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung "mittelbar" mit den Normen des Urheberrechts befassen muss, fällt indessen nicht unter § 104 S. 1 UrhG (OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.2012 – 32 Sa 29/12, Regress wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten im Rahmen einer Urheberrechtsstreitsache; desgleichen für den "umgekehrten" Fall: Honorarklage des Rechtsanwalts für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache, BGH, Beschl. v. 17.1.2013 – I ZR 194/12).