1. Unklare Formulierung
Die Formulierung des Vergleichs muss den Willen der Parteien so eindeutig wiedergeben, dass ein Gericht ihn später nicht erst durch Auslegung herausfinden muss (BGH NJW 2002, 1048). Rechtsfolge des Mangels ist zumindest eine überflüssige Feststellungsklage über die Auslegung des Vergleichs.
2. Zinsen
Gerichte und Beklagte behaupten bei Vergleichsgesprächen häufig, die Zinsen, die der Kläger nebst Hauptsache einklagte, seien im Vergleichsbetrag inbegriffen. Das mag im Einzelfall zutreffen. Zu bedenken ist aber, dass die vereinbarte Hauptsache nicht immer fristgemäß bezahlt wird. Ist keine Fälligkeit vereinbart, ist die Vergleichssumme sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB).
Der Kläger sollte deshalb zumindest auf den gesetzlichen Zinsen ab Vergleichsschluss bestehen, denn bei einem Urteil bekäme er solche Zinsen zumindest ab Rechtshängigkeit.
Über die Konsequenzen der fehlenden Zinsvereinbarung ist der Mandant vorher vom Anwalt zu belehren; andernfalls würde er für den Fehler haften, wenn die Vollstreckung erst nach einigen Jahren erfolgreich ist und dann die Zinsen fehlen.
Formulierungsbeispiel:
Zu formulieren ist somit z.B.: "Der Beklagte zahlt an den Kläger 10.000 EUR sowie hieraus ab dem 1.1.2017 Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins."
Hinweis:
Dagegen kann wegen § 248 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden, dass fällige Zinsen am Jahresende zum geschuldeten Kapital geschlagen werden, also fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen (den Banken ist dies dagegen erlaubt).
3. Kostenregelungen
a) Klarstellung der erfassten Kosten
"Kosten" sind Gebühren und Auslagen. Nach § 98 ZPO gelten die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben, wenn nichts anderes vereinbart ist. Man muss deshalb grundsätzlich zwischen den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trennen. Der Satz "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" umfasst die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs. Der Satz "K trägt 20 %, B 80 % der Kosten des Rechtstreits" bezieht sich nicht auf den Vergleich und bedeutet daher möglicherweise, dass die Vergleichskosten (d.h. die Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG) mangels Regelung gegeneinander aufgehoben werden, wobei dann die weitere Frage auftaucht, wer die Gerichtskostenerstattung von 2/3 erhält. Klarer ist deshalb die Formulierung "von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt K 20 %, B 80 %". Wer "sämtliche Kosten" übernimmt, trägt auch die Vergleichskosten (OLG Düsseldorf MDR 1999, 119).
Bei einer Kostenquotelung gibt es später eine Kostenfestsetzung (§§ 103, 104 ZPO) mit vielen Möglichkeiten für Streit (vorgerichtliche Gutachten, Verdienstausfall zur Information usw.), was im Vergleich geregelt werden könnte.
b) Unklare Formulierungen
Unklar kann bei einer "Kostenübernahme" sein, ob auch erfasst sind:
- "die Kosten" des vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens (bejahend OLG Nürnberg NJW-RR 1998, 1376) oder eines vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens;
- vorgerichtliche anwaltliche Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG);
- die Kosten einer vorangegangenen Säumnis;
- Kosten des unzuständigen Gerichts (nein: OLG Zweibrücken MDR 1996, 971).
- Kosten eines Streitgenossen, vgl. § 101 ZPO. In diesem Fall entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (BGH NJW 2014, 1021).
4. Fehlende Kostenregelung
a) Grundsatz
Enthält der Prozessvergleich keine Kostenregelung, bewusst oder unbewusst, trägt von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten (§§ 98, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). § 98 ZPO geht den §§ 344, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO vor.
b) Übertragung der Kostenentscheidung auf das Gericht
Ist die Kostenentscheidung "dem Gericht überlassen", kann das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten entscheiden, nicht unbedingt nach § 98 S. 2 ZPO (BGH NJW 2007, 835).
5. Verlust der 2/3 Gerichtsgebührenerstattung
Nur wenn das gesamte Verfahren durch den Prozessvergleich beendet wird, werden 2/3 der Gebühr Nr. 1210 KV GKG zurückbezahlt, wie Nr. 1211 Nr. 3 KV GKG zeigt. Bei einem Teilvergleich wird nichts erstattet. Schließen die Parteien in der Hauptsache einen Vergleich und überlassen sie die Kostenentscheidung (mit Verzicht auf eine Begründung und ein Rechtsmittel) dem Gericht, bleibt es bei der dreifachen Gerichtsgebühr, es werden also nicht 2/3 erstattet (OLG Braunschweig BeckRS 2015, 15039). Anders ist es, wenn die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien entspricht. Wenn nach einem Versäumnisurteil im Einspruchsverfahren ein Vergleich geschlossen wird (OLG München MDR 1996, 968), wird nichts erstattet (Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG "es sei denn ...").
Haftungsfalle:
Wenn der Anwalt seinem Mandanten auf die Frage, wie hoch bei einem Vergleich die Kosten sind, eine falsche Auskunft gibt, liegt ein Fehler vor.
6. PKH/VKH
a) Gerichts-/Anwaltskosten
Ist einer Prozesspartei (ratenfrei) PKH/VKH bewilligt worden, dann glaubt sie oft, sie müsse auf keinen Fall Gerichts- oder Anwaltskosten tragen ...