Ein nach einem mit Alkoholmissbrauch verbundenen Verkehrsdelikt zur Eignung des Kraftfahrzeugführers vorgelegtes Gutachten ist zur Entkräftung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB jedenfalls dann nicht geeignet, wenn es vor Ablauf der in den Beurteilungsrichtlinien zur Kraftfahreignung vorgesehenen Mindestfrist von sechs Monaten erstellt worden ist (OLG Oldenburg DAR 2019, 216 m. Bspr. Hillmann/Schubert 229). Hat eine Angeklagte vor und nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, liegt die Tat bereits längere Zeit zurück (hier: Mehr als ein Jahr und sieben Monate) und befand sie sich zur Tatzeit in einer psychischen Ausnahmesituation, können dies Umstände sein, die geeignet sind, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu widerlegen (OLG Hamburg NZV 2019, 428 [Rinio]). Die maßgebliche Grenze für das Vorliegen eines bedeutenden Schadens i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist bei jedenfalls mindestens 1.500 EUR anzusetzen (LG Dresden DAR 2019, 527 m. Anm. Ernst).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis eines Drittstaats (hier: Türkei) hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf. Die Einziehung eines türkischen Führerscheins ist nicht zulässig. Auf dem türkischen Führerschein ist ein Vermerk über die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Dauer der Sperre anzubringen, § 69b Abs. 2 S. 2 StGB (AG Böblingen NStZ-RR 2019, 287).
Eine Aufhebung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 StGB kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Gründe vorliegen, dass der Verurteilte nicht länger als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen ist. Erforderlich ist, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte sich im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweist (AG Rheinberg BA 55, 445 = VRR 5/2019, 19 [Burhoff]). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene an einer verkehrspsychologischen Therapie teilgenommen hat, so dass aufgrund dieser neuen Tatsachen davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein nunmehr wieder besitzt (LG Görlitz BA 55, 309 = NZV 2019, 268 [Rinio]).