Sorgfaltspflichten bei der Übermittlung elektronischer Dokumente über das beA
In seinem Beschl. v. 20.4.2022 (23 ZB 19.2288, NVwZ-RR 2022, 693 ff.) befasst sich der BayVGH mit den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Übermittlung elektronischer Dokumente über das beA. Anders als bei der Übermittlung per Telefax, bei der die Gefahr bestehe, dass die Übertragung vorzeitig abgebrochen und einzelne Seiten eines Schriftsatzes nicht übermittelt würden, und wo den Rechtsanwalt bzw. dessen gut geschultes Büropersonal daher die Obliegenheit treffe, sich anhand des Sendeberichts zu vergewissern, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimme, könne beim Versand über das beA eine Datei nur entweder gar nicht oder aber „authentisch” übertragen werden; der sichere Übermittlungsweg und die Verschlüsselung ließen die Annahme der Veränderung einer Datei während des Übermittlungsvorgangs als nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
Der Rechtsanwalt habe zu überprüfen oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen zu lassen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Die ordnungsgemäße Übermittlung sei anhand der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO zu kontrollieren; habe der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, die eine erfolgreiche Übermittlung ausweise, bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich gewesen sei. Zu überprüfen sei allerdings auch, ob der richtige und vollständige Schriftsatz übermittelt worden sei; hierzu finde sich sowohl in dem Übermittlungsprotokoll des beA als auch in der automatisierten Eingangsbestätigung gem. § 55a Abs. 5 S. 2 VwGO eine Auflistung der übermittelten Dateien mit deren Namen und Größe. Außerdem ist der Inhalt der gesendeten Nachrichten einschließlich der Anhänge im beA im Ordner „Gesendete Nachrichten” während eines begrenzten Zeitraums abrufbar. Werde ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert und durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt (§ 55a Abs. 3 S. 1 2. Alt., Abs. 4 Nr. 2 VwGO), gehöre es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten, das zu signierende und versendende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.